Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

Sicherheit des Gläubigers der Genojjenjdhaft wird noch dadurch
 erhöht, daß die Genofjenfhaftsbeiträge im Wege der
politilden Erekution eingehoben werden; ferner bejtimmen
 einige Landesqgejekge zu demfjelben Zwecke, daß,
wenn eine Genofjenfdhaft mit der Bezahlung einer Geldforderung
 im Rück|tand ijt, der CLandesausjhuß das Recht
hat, au ohne SZuftimmung der Genoffenichaft Umlagen
in der erforderlidhen Höhe auszujchreiben, jie durch ihre
Oraane einzutreiben und ihrer Beftimmung zuzuführen.
Ähnliqhe Dorfchriften enthält das Meliorationsgefjeß
vom Jahre 1884 für Anleihen, weldge Genofjenjdhaften
dur Ausgabe von Teiljhuldverjdhreibungen aufnehmen,
ferner für Darlehen an MWaffergenoffenthaften vom
Reid, einem Cand oder einem ÖSffentlidhen Inititui.
Die Beiträge zu Jold)en Genojfenfdhaften werden wie die
jtaatliqen Steuern unabhängig vom Willen der Genofjen-Jhaft
 durch die Steuerämter eingehoben und an die Gläubiger
 der Genofjenfcdhaft abgeführt.
Durch die vorftehend angeführten Maßnahmen ijt wohl
alles getan, um den Wajfergenojfenjdhaften die Aufbringung
 des Meliorationskapitals zu ermöglichen.
Aber auch, um für Einzelmeliorationen die Erlangung
von Kredit zu erleichtern, hat die öfterreichijdhe Gefjeßgebung
 im Jahre 1896 eingeariffen: Darlehen, welche zur
Ausführung von Bewälferungs- oder Entwäljerungsanlagen
 gewährt werden, genießen nach einem Reicdhsgejeß
vom Jahre 1896 unter gewijjen Dorausfjegungen den unbedingten
 Dorrang vor allen anderen agrundbücdherlichen
Baftungen. Jene Dorausfegungen find: Der Gläubiger
muß ein öffentlider Fonds oder ein zur öffentlidhen Rechnungslequng
 verpflidhtetes Kreditinftitut fein; der Zinsjuß
 darf höchjtens vier Prozent betragen; die Schuld muß
durch weniagjtens dreiprozentige Tilgunagsraten amortijiert
werden; die Schuld muß eine unkündbare Rentenfchuld
jein; die geplante Melioration muß einen Nußen erwarten
 Iajjen, der höher ijt als die Kofjten; das Darlehen
darf nicht höher fein, als die Koften, und auch nicht höher,
als der zehnfadge Kataftralreinertrag zuzüglich der
Hälfte des vorausfichtligen Wertzuwachfjes. Eigene Bejtimmungen
 follen das wirkliqdhe Entjtehen des zu erwartenden
 Wertzuwachies lichern.

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