Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

Gebirasjhutt oder Abrutjdhung und dergleichen, dringend
erfordert. Dieje bejondere Behandlungsweije wird in jedem
einzelnen Falle von der Behörde genau vorgejchrieben
und möglichjt geficdhert.
Es ijt klar, daß die meilten der angeführten Dor-JOriften
 des Forjtgejekes nicht [jo fehr produktionspolitijden
 Charakter befigen, als den Standpunkt zum Aus-Öruc
  bringen,. daß große öffentlidhe Interejjen an den
Bejtand des Waldes überhaupt und dann fpezieller Kategorien
 von Wäldern . geknüpft find, vor welchen Ööffentlien
 Interejjen die rein wirtfdhaftlidhen Interejjen der
Grundeigentümer zurücktreten müljfen.
Die angeführten Bejtimmungen des Forjtgejeges find
überwiegend negativer Natur und überdies recht dürftig.
Sie trejfen eine Reihe von forjtiqädlihen Handlungen
überhaupt nicht; außerdem find fie nur fehr unvollkommen
durchgeführt worden und es fehlt an der erforderlichen
Anzahl von Forftoraganen für die vielen, ihnen durch das
Gejeg übertragenen Aufgaben. Die Rechtsfolgen, welche
an die Übertragung der forjtpolizeilihen Normen ageknüpft
 werden, find jerner zu milde — geringfügige Geldjitzajen
 —, als daß fie auf den Waldbefiger abjchreckend
wirken könnten.
Endlich beanügt fih das Forftgefeß überwiegend damit,
gewijfe als [Mädlich erachtete Handlungen zu verbieten; es
jehreibt aber keine Handlungen pojitiv vor und trifft auch
keine Dorkehrungen, um au nur die Befolaung jener
Derbote zu fighern. .
3. Mach beiden Richtungen ijt das Forjtgejeß in gewijjem
 Umfang dur [pezielle Candesgejeße ergänzt
 worden.
Die meiften Cänder haben angeordnet, daß in gewifjen,
[änderweije verfchieden beitimmten Grenzen jede KHolzfälung
 vorher bei der Behörde angemeldet werden muß.
Diefe hat zu prüfen, ob nicht durch die beabfichtigte Holzfällung
 eine gefjeklidhe Dorfchrift übertreten würde und fie
in diejem Falle zu verbieten. Ferner enthalten dieje Gefeße
 zumeifjt das Derbot, das Krummholz, das für die Bindung
 des Bodens in höheren Gebiraslaaen befonders
wichtig ijt, abzubrennen.
Weitergehende Normen enthalten die in Rede jtehenden
Sandesaejeke für die Wildbachaebiete, „in denen eine be-5X


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.