Object: Finanzwissenschaft

A. V. Abschnitt. Die soziale Theorie des Steuerwesens. 237 
lichen Gleichheit; 2. auf Grund des Prinzipes von Leistung und 
Gegenleistung mit Rücksicht darauf, daß die Steuer eine Gegen- 
leistung für empfangene Leistungen ist: 3. auf Grund des Prinzipes 
der Leistungsfähigkeit entsprechend dem ethischen Charakter des 
Verhältnisses zwischen Staat und Staatsbürger. 
V. Abschnitt 
Die soziale Theorie des Steuerwesens. 
Es ist nur eine natürliche Folge des sozialen Denkens der 
Gegenwart, daß auch auf dem Gebiete des Finanzwesens, nament- 
lich aber auf dem des Steuerwesens die soziale Auffassung ihren 
Eingang fand. Sowohl Stein als Wa gner sind der Frage ein- 
gehender näher getreten. 
In dem Kapitel „Finanzwissenschaft und Staatssozialismus“ 
widmet Stein!) dem Problem, das als eines der wichtigsten der 
Gegenwart bezeichnet werden kann, eine eingehende Untersuchung, 
die uns alsbald den verdienstvollen Geschichtsforscher des Sozia- 
lismus und Kommunismus erkennen läßt. Stein stellt die Forderung 
auf, daß der Staat auf dem Gebiete der inneren Verwaltung die 
große Aufgabe zu lösen hat, die aufsteigende Klassenbewegung zu 
befördern. Während aber diese Aufgabe eine unendliche ist, muß 
mit den endlichen Mitteln des Staatshaushaltes gerechnet werden. 
Die soziale Verwaltung macht die Einführung neuer Steuern und 
entsprechende Steuerreformen notwendig, fordert die kräftigere Be- 
steuerung des Kapitalbesitzes und die Entlastung der arbeitenden 
Klassen sowohl bei den direkten als bei den indirekten Steuern. 
Doch darf keine Steuer auch für die soziale Verwaltung jemals die 
Grenze überschreiten, bei welcher vermöge derselben das Einkommen 
seine kapitalbildende Kraft verlöre. Sowie die nichtbesitzende Klasse 
mittelst des allgemeinen Stimmrechtes in dem gesetzgebenden Kör- 
per die Mehrheit gewinnt, besteht die Gefahr, daß das richtige 
Maß überschritten wird, und die Finanzwissenschaft hat die große 
und ernste Pflicht, eben dieses Maß geltend zu machen gegenüber 
den Elementen, welche dasselbe beständig zu überschreiten streben 
werden. Die neuere Verwaltung hat für ihre sozialen Aufgaben 
überhaupt keine Grenze; die Finanzwissenschaft, indem sie das in 
ihrem ganzen Umfange anerkennt, muß aber vermöge ihrer eigenen 
*) Lehrbuch der Finanzwissenschaft II. Aufl. (Leipzig 1885) Bd. I S. 148 ff.
	        
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