IV. Zolltarifgesetz,
Gesetzartikel XXI vom Jahre 1924.
8 1.
Bei der Einfuhr von Waren ist der diesem Ge-
setze beiliegende Zolltarif anzuwenden.
Das Ministerium wird ermächtigt:
I. Die Einfuhrzölle, falls es: wichtige Produk-
Honsinteressen des Reiches erfordern, ausnahms-
weise bei Bedarf im Verordnungswege zu erhöhen
und die derart erhöhten Zölle später wieder im
Verordnungsweg auf die Höhe des diesem Ge-
setze beiliegenden Zolltarifes herabzusetzen.
2. Die Zölle der zum Lebensunterhalt unent-
behrlichen Artikel zu suspendieren, wenn in
diesen Artikeln im Reiche Mangel eintritt. Bei
wesentlicher Linderung der Not ist eine derartige
Verfügung außer Kraft zu setzen.
3. Den Zoll für solche Waren, welche als
Betriebs- oder Hilfsstoffe für inländische Produk-
tionszweige oder zur Befriedigung wichtiger all-
gemeiner Bedürfnisse im Interesse des Reiches
dienen, so lange zu suspendieren oder auf einen
Bruchteil der im Zolltarife enthaltenen Zollsätze
zu ermäßigen, so lange diese Waren im Inland
entweder überhaupt nicht oder nur in einem
gegenüber dem Bedarfe verschwindenden Aus-
maße erzeugt und in Verkehr gebracht werden.
Ueber die auf Grund der vorstehenden Frmächti-
gung getroffenen Maßnahmen hat das Ministe-
:ium dem Reichstage zu berichten. .
Das Ministerium wird ferner ermächtigt, inner-
nalb von zwei Jahren, vom Tage des Inkraft-
'retens des Zolltarifes an gerechnet, im Ver-
ordnungswege im Texte des Zolltarifes solche
kleinere Aenderungen vorzunehmen, welche auf
Grund der bei der Anwendung des Zolltarifes
zewonnenen Erfahrungen zur richtigen Erläute-
rung, zur Ergänzung der Lücken desselben und
n ähnlichen Fällen geboten erscheinen.
82.
83.
Die auf den Zolltarif bezughabenden Be-
stimmungen der mit fremden Staaten ge-
schlossenen Verträge erhalten nur nach ihrer Ge-
setzwerdung verbindliche Kraft.
$ 4,
Mit Ausnahme der staatlichen Monopolgegen-
stände ist der Zoll für Waren, bei denen er
weniger als zehn Goldheller ausmacht, nicht ein-
zuheben. Bei Mißbräuchen kann der Finanz-
minister diese Begünstigung bezüglich einzelner
Jersonen oder in einzelnen Belangen aufheben,
Hinsichtlich der mit der Briefpost beförderten
Warenmuster kann der Finanzminister im Ein-
2
vernehmen mit den beteiligten Ministerien über
len Inhalt des vorhergegangenen Absatzes -hinaus-
yehende Zollfreiheiten bewilligen.
85
Jede Ware unterliegt dem Zollsatze, unter
velchen sie nach dem Zolltarif oder einem inter-
ıationalen Vertrag fällt.
Der Finanzminister kann einvernehmlich mit
len beteiligten Ministerien ein amtliches Waren-
verzeichnis zum Zolltarife herausgeben, welches
lie im Zolltarife nicht ausdrücklich benannten
Varen ihrem Verwendungszwecke utid ihrer
Qualität entsprechend, unter Bedachtnahme auf
lie Tendenz des Zolltarifes, unter die einzelnen
Zolltarifnummern einreiht. Dasselbe gilt bezüglich
ler Abänderung und Ergänzung des Warenver-
r‚eichnisses,
Waren, welche aus verschiedenartigen Stoffen
ıergestellt sind, und unter verschiedene Tarif-
ıummern gehören, welche als Ganzes weder im
Zolltarife noch im Warenverzeichnis besonders
'enannt sind, sind nach ihrem Hauptbestandteile
u verzollen, Besteht ein Zweifel darüber, welcher
ler Hauptbestandteil ist, so sind sie nach dem-
onigen Bestandteile zu verzollen, welcher laut
"ari£f dem höchsten Zolle unterliegt.
Mechanische Gemenge, deren Bestandteile
ınter verschiedene Zolltaritnummern fallen,
nüssen, wenn sie nach dem Zolltarif als solche
veder unter eine besondere Nummer fallen, noch
m Warenverzeichnisse unter eine Tarifnummer
ingereiht sind, nach demjenigen Bestandteil ver-
ollt werden, welcher nach dem Zolltarife dem
ıöchsten Zolle unterliegt, ausgenommen, falls
lieser Bestandteil im Gemenge nur in einer un-
‚edeutenden Menge enthalten ist.
Neu in den Verkehr gelangende Waren, welche
veder im Zolltarif noch im Warenverzeichnis auf-
zenommen sind, sind in jene Tarifnummern ein-
’ureihen, unter welche die ihnen nach Ver-
vendungszweck und Qualität am nächsten stehen-
len Waren fallen.
8 6.
Insoferne der Zolltarif nichts anderes verfügt,
‚ind auf die zur Einfuhr gelangenden Waren
ıußer dem Zolle noch die im Sinne der dies-
’ezüglich bestehenden besonderen Gesetze und
gesetzlichen Verordnungen entfallenden anderen
Mfentlichen Abgaben zu entrichten.
87.
Der Finanzminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den beteiligten Ministern für die
Einfuhr solcher Waren, zu deren Erzeugung ein