Technische Sonderbestimmungen
für die Ausfuhr von Apfelsinen, Zitronen und Mandarinen.
Ministerialerlass vom 12. August 1927.
(Veröffentlicht in der ““ Gazzetta Ufficiale del Regno ‚, N. 217 vom 19, September 1927)
ART. 1.
Ausfuhr von Winterzitronen und Sommerzitronen (Verdelli) aus Sizilien.
Die auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1272 vom
98. Juni 1927 zur Anwendung der Reichsschutzmarke für die Ausfuhr von
Winterzitronen und «Verdelli> aus Sizilien ermächtigten Firmen sind
verpflichtet sich an nachstehende Bestimmungen zu halten :
SORTIERUNG DER FÜR DIE AUSFÜHR BESTIMMTEN FRÜCHTE.
Die für die Ausfuhr bestimmten Früchte müssen allererster (primis-
sima), erster (prima) oder dritter (terza) Klasse sein. Unter Früchten aller-
orster Klasse werden jene verstanden, die regelmässig geformt, ohne nen-
nenswerte Unregelmässigkeiten, glatt, normal gefärbt, haltbar und frei
von Parlatoria ziziphi (vulgo: «nera »), Crisomphalus dietiospermi (vulgo:
« bianco-rossa »), Beschädigungen wie verheilte Verletzungen (vulgo : « pitie-
chie ») und Rost sind. Als Früchte ‚erster Klasse sind solche zu verstehen,
die nicht absolut fehlerlos sind, aber nur geringfügige, ihr äusseres Aus-
sehen nicht beeinträchtigende Fehler aufweisen. Die Schale dieser Früchte
kann etwas runzelig sein, doch müssen die Früchte von guter Haltbarkeit
und frei von obigen Schildläusen und Krankheiten sein. Unter Früchten
dritter Klasse sind die minder schönen, unregelmässig geformten und
runzeligen Früchte mit Auswüäüchsen zu verstehen. Auch diese Früchte
müssen jedoch frei von obigen Schildläusen und von Krankheiten sein,
die ihre Widerstandsfähigkeit und Haltbarkeit während des Transportes
beeinträchtigen können. Von den drei obgenannten Klassen sind jedenfalls
die schon gärenden und die von Gummikrankheit befallenen Früchte
ausgeschlossen.