Uebrige Reichssteuern. Spielkartenstempel.
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Mit diesem Tage war der Verkehr mit Spielkarten im ganzen Reichs
gebiete frei und durften Landesstempelabgaben von denselben nicht mehr
erhoben werden.
Die Abgabe selbst beträgt für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger
Blättern 30 für jedes andere Spiel 50 ş.
Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr der Spiel
karten, über die Errichtung und Kvntrole der Spielkartenfabriken, über die
Bezahlung des Stempels durch dieselben, über die Kontrole des Handels mit
Spielkarten, über die Bestrafung von Kontraventionen und Haftung des Ge
werbetreibenden für Diener und Gehilfen, über das Strafverfahren und Ver
jährung, über die Erhebung und Reichskontrole, über den Antheil der Bundes
staaten an den Einnahmen als Entschädigung für die Erhebung der Abgabe,
welcher auf 5 7 0 normirt ist, über die Erhebung der Nachsteuer und über die
Erhebnngsart des Stempels in den Zollausschüsfen.
Zur Ausführung des Gesetzes beschloß der Bnndesrath folgende Vorschriften:
1. Eine Bekanntmachung vom 6. Juli 1878') zu den einzelnen Para
graphen des Gesetzes nebst Bestimmungen über die Nach Versteuer
ung und einem Regulativ über die Kontrole und den Betrieb
der Spielkartenfabriken
2. Eine Bekanntmachung vom 2. November 1878*) über die Form
des Kartenstempels, die Farben des Stempelabdrncks,
über das abzustempelnde Kartenblatt und über die zu vernichtenden
Ansschnßblätter; zugleich war ein Verzeichniß der zur Abstempelung
befugten Zoll- und Stenerstellen beigefügt?)
3. Eine Bekanntmachung vom 11. November 1878') bestimmt, daß von
dem in Süddentschland gebräuchlichen Gai gel spiel jedes der in
demselben befindlichen beiden Herz-Asse mit dem 50 - Stempel zu
versehen sei und die beiden Spiele von je 24 Karten, aus welchen
das Gaigelspiel zusammengesetzt ist, je für sich verpackt zur Abstem
pelung vorzulegen seien.
4. Ferner ist bestimmt, daß Karten, welche nach dem Muster der Len or
ni and'schen Wahrsagekarten hergestellt sind, für stempelpflichtig
zu erachten sind?)
5. Wurde angeordnet, daß die Vorschrift in Abs. 4 Ziff. 6 der Bestimm
ungen über die Nachverstenerung der Spielkarten dahin zu
erläutern sei, daß dieselbe nur für die Spielkartenhändler und In
haber öffentlicher Lokale gelte.")
6. Zu dem Regulative über den Betrieb der Spielkartenfabriken wurde
der Zusatz gemacht, daß die Spielkartenfabrikanten verpflichtet seien,
dem zur Abstempelung bestimmten Kartenblatte sowohl in der Zeich
nung als in der sonstigen Herstellung diejenige Einrichtung zu geben,
welche von der Steuerbehörde als für die Ausführung der Abstem
pelung als erforderlich vorgeschrieben werde?)
') Zentralbl. des Reichs 1878 S. 403.
*) Zentralbl. des Reichs 1878 S. 614.
*) Aenderungen s. im Zentralbl. des Reichs 1870 S. 339.
4 ) Zentral!)!, des Deutschen Reichs 1878 S. 623.
0 Zentralbl. des Reichs 1879 S. 286.
") § 557 des Prot. V. 1878.
') 8 174 des Prot. v. 1879. Zentralbl. des Reichs 1879 S. 286.