fullscreen: Bankpolitik

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geben. Diese Frist läuft von dem Tage ab, der unmittelbar dem- 
jenigen folgt, an dem laut Empfangsbescheinigung das Benachrichtigungs- 
schreiben ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist. 
Der Ausschuß ist berechtigt, Gutachten von Sachverständigen 
einzuholen. 
Artikel 10. Die Mitglieder des Tarifausschusses, die Beamten 
und Angestellten dieses Ausschusses und die von ihm zu Rate gezogenen 
Sachverständigen haben das, worüber sie bei der Ausführung der 
ihnen übertragenen Geschäfte Kenntnis erlangen, geheim zu halten, 
iedoch nur insoweit, als nicht eine Mitteilung darüber zur richtigen 
Erledigung der ihnen übertragenen Geschäfte erforderlich it. 
Artikel 11. Der Tarifausschuß gibt Unserem Finanzminister 
auf Verlangen Auskunft über Fragen, die die Anwendung des Zoll- 
tarifs betreffen. 
Für die Ausführung dieser Aufgabe wird der Ausschuß auf 
die im ersten Absat des Artikel 8 bestimmte Weise zusammengesett. 
Artikel 12. Die Geschäftsordnung für den Tarifausschuß wird 
von Uns geregelt. 
Die den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des 
Ausschusses zu gewährende Vergütung, die Erstattung der von ihnen 
aufzuwendenden Kosten und die Vergütung der von dem Ausschuß zu 
Rate gezogenen Sachverständigen werden von Uns geregelt. 
Artikel 13. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der 
Artikel 5 und 6 werden durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
geregelt. 
Artikel 14. Wir behalten Uns vor, für Waren, die innerhalb 
der Zeit von zwei Jahren nach der Ausfuhr aus dem freien Verkehre 
in unverarbeitetem Zustand wiedereingeführt werden, durch allgemeine 
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaß- 
regeln Zoll- und Verbrauchssteuerfreiheit zu gewähren. 
Artikel 15. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren: 
a) für Waren, die eingeführt werden, um hierzulande einer Be- 
arbeitung, Veredelung oder Ausbesserung unterzogen und so- 
dann wiederausgeführt zu werden, sowie für Zeichnungen, 
Entwürfe und Modelle, die eingeführt werden, um nach ihnen 
hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen, und die 
sjodann wiederausgeführt werden; 
für verbrauchssteuerfreie Waren, die nur zur Ausbesserung 
nach dem Ausland gesandt sind und wiedereingeführt werden; 
für Zeichnungen, Entwürfe und Modelle, die nach dem Aus- 
land gesandt werden, um nach ihnen Arbeiten oder Gegen- 
stände anzufertigen, und die sodann wiedereingeführt werden. 
Artikel 16. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung Vorschriften zu erlassen, wonach gewisse, von 
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die zur Veredelung 
nach dem Ausland gesandt sind, wiedereingeführt werden können gegen 
Entrichtung des Betrags, um den gemäß den Bestimmungen dieses 
Gesetzes der Zoll bei der Wiedereinfuhr dieser Waren höher ist, als 
wenn sie in dem Zustand wiedereingeführt würden, in dem sie aus- 
zeführt worden waren. Bei Waren anerkannt niederländischen Ur- 
sprungs oder anerkannt niederländischer Herstellung wird jevoch an- 
zenommen, daß sie in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, 
demselben Einfuhrzolle zu unterwerfen gewesen wären als in dem 
Zustand, in dem sie eingeführt werden. 
_ Artikel 17. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
valtungsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen gewisse von 
Unserem Finanzminister zu bezeichnende Waren, die im Ausland 
N) ) 
nach Zeichnungen oder Modellen hergestellt werden, die von An- 
gehörigen des Reichs angefertigt worden sind, gegen Zahlung des 
Betrags eingeführt werden können, der für diese Waren zu zahlen 
sein würde, wenn bei der Feststellung des Werts der Waren die 
Kosten für die Anfertigung jener Zeichnungen und Modelle außer acht 
gelassen würden. 
Artikel 18. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren für Chemikalien, Farbstoffe und andre Stoffe 
ähnlicher Art, die als Hilfsmittel bei den Arbeiten in Fabriken und 
Werkstätten, oder beim Landbau, Gemüsebau und bei der Viehzucht 
benötigt werden. 
Artikel 19. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Ver- 
waltungsverordnung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
Zollfreiheit zu gewähren für: 
a) Floßgerätschaften, sofern es sich um gebrauchte Gegenstände 
handelt; 
b’ Waren, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauche von 
diplomatischen und konsularischen Beamten fremder Mächte, 
die hierzulande ihr Amt ausüben, sowie von Kanzleibeamten, 
die den hierzulande errichteten Gesandtschaften und Konsulaten 
beigegeben sind; jedoch nur insoweit, als sie Angehörige 
fremder Staaten sind und innerhalb des Reichs kein Gewerbe 
und keinen Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung 
der Gegenseitigkeit. 
Unter persönlichem Gebrauche ist der Gebrauch durch 
Mitglieder des Hausstands mit einbegriffen; 
die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen 
an ihre hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden, 
vorausgesezt, daß im Lande der Versendung für die dort 
errichteten niederländischen Konsulate dieselbe Freiheit ge- 
währt wird; 
Fahrzeuge inländischer Herkunft oder solche, die nicht zu 
dauerndem Aufenthalte hierzulande bestimmt sind; 
Gegenstände, die reisende Personen zu ihrem persönlichen 
Gebrauche während der Reise benutzen; 
Muster und Warenproben ohne Handelswert; 
Muster und Warenproben mit Handelswert, die durch Berufs- 
reisende oder zum Gebrauch für solche eingeführt werden und 
die zur Wiederausfuhr bestimmt sind. 
Hinsichtlich der im Ausland Ansässigen wird die Freiheit 
auf die Angehörigen der Staaten beschränkt, die den nieder- 
ländischen Staatsangehörigen wechselseitig gleiche Freiheit 
zusichern ; 
Schiffsmundvorräte und Schiffsbedürfnisse an Bord von ein- 
gehenden Schiffen und Flößen; 
Hausgeräte, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt; 
gebrauchte Gegenstände, die nicht Handelsware sind und von 
denen ein Reichsangehöriger nachweist, daß er sie aus einer 
freigewordenen Nachlassenschaft geerbt hat; 
Aussteuern sowie Braut- und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen 
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andre 
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht ver- 
wendbar sind) für Ausländer, die sich mit Reichsangehörigen 
verheiraten, soweit diese Personen aus Ländern kommen, die 
den niederländischen Staatsangehörigen dieselbe Freiheit ge- 
währen; 
Früchte und Gewächse, die auf in ausländischem Gebiete ge- 
legenen und von Reichsangehörigen genutzten Ländereien er-
	        
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