Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

V. Einreichung der Anträge. 
Anträge auf Unterstützungen sind unter Angabe der gewünschten Arr 
der Unterstützung (Zuschüsse zur Zinsverbilligung, sonstige Beihilfen, Dar— 
lehen usw.) mit den erforderlichen Unterlagen bei den Landesregierungen 
oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregie— 
rungen veranlassen die fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie 
mit gutachtlicher Außerung dem Reichsminister für Ernährung und Land— 
wirtschaft zur Entscheidung nach Maßgabe der Richtlinien zu. 
Anträge von Reichsorganisationen, die sich auf Einrichtungen oder 
Unternehmungen beziehen, die für die Förderung des Absatzes landwirt— 
schaftlicher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung sind, können mit den 
erforderlichen Unterlagen unmittelbar bei dem Reichsminister für Er 
nährung und Landwirtschaft eingereicht werden. 
VI. Prüfungsunterlagen. 
Bei wirtschaftlichen Unternehmungen, für die Unterstützungen bean— 
TZagt werden, ist die Wirtschaftlichkeit durch Unterlagen nachzuweisen. 
Reben einer genauen Angabe über den Gegenstand des Unternehmens sind 
u. a. Angaben zu machen über Art und Umfang der Erzeugung oder des 
Absatzes, die Absatzmöglichkeiten, das Eigenkapital, die Höhe der Verbind— 
lichkeiten, bei Genossenschaften über die Zahl der Genossen und der Geschäfts⸗ 
anteile sowie die Höhe der Geschäftsanteile und der Haftsummen; ferner 
ist der letzte Geschäftsbericht nebst Bilanz vorzulegen. Bei Darlehns- und 
Zinsverbilligungsanträgen sind Angaben über die zu stellenden Sicher— 
heiten zu machen. 
VII. Verteilung der Mittel. 
Die Mittel werden grundsätzlich von Fall zu Fall bereitgestellt. In 
den Fällen der Rummern A 46 und IC9 können den Landesregierungen 
Pauschalbeträge zur Weiterleitung an die Landwirtschaftskammern, Mol— 
kereigenossenschaften usw. überwiesen werden; die Festsetzung der Ver— 
wendungsbedingungen erfolgt im Einvernehmen mit der beteiligten 
Landesregierung. 
Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt— 
schaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den 
Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Ver— 
einbarung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet; die 
Verteilung der Mittel auf die einzelnen Verwendungsgruppen, die Be— 
willigung von Mitteln für neu zu schaffende zentrale Organisationen, so— 
wie die Beteiligung an Unternehmungen bedarf seiner Zustimmung. 
Vor der Entscheidung über Anträge von allgemeiner Bedeutung sollen 
Vertreter der beteiligten Berufskreise gehört werden. 
VIII. Auszahlung der Mittel. 
Beihilfen sind in der Regel durch Vermittlung der Landesregierungen 
auszuzahlen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.