V. Einreichung der Anträge.
Anträge auf Unterstützungen sind unter Angabe der gewünschten Arr
der Unterstützung (Zuschüsse zur Zinsverbilligung, sonstige Beihilfen, Dar—
lehen usw.) mit den erforderlichen Unterlagen bei den Landesregierungen
oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregie—
rungen veranlassen die fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie
mit gutachtlicher Außerung dem Reichsminister für Ernährung und Land—
wirtschaft zur Entscheidung nach Maßgabe der Richtlinien zu.
Anträge von Reichsorganisationen, die sich auf Einrichtungen oder
Unternehmungen beziehen, die für die Förderung des Absatzes landwirt—
schaftlicher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung sind, können mit den
erforderlichen Unterlagen unmittelbar bei dem Reichsminister für Er
nährung und Landwirtschaft eingereicht werden.
VI. Prüfungsunterlagen.
Bei wirtschaftlichen Unternehmungen, für die Unterstützungen bean—
TZagt werden, ist die Wirtschaftlichkeit durch Unterlagen nachzuweisen.
Reben einer genauen Angabe über den Gegenstand des Unternehmens sind
u. a. Angaben zu machen über Art und Umfang der Erzeugung oder des
Absatzes, die Absatzmöglichkeiten, das Eigenkapital, die Höhe der Verbind—
lichkeiten, bei Genossenschaften über die Zahl der Genossen und der Geschäfts⸗
anteile sowie die Höhe der Geschäftsanteile und der Haftsummen; ferner
ist der letzte Geschäftsbericht nebst Bilanz vorzulegen. Bei Darlehns- und
Zinsverbilligungsanträgen sind Angaben über die zu stellenden Sicher—
heiten zu machen.
VII. Verteilung der Mittel.
Die Mittel werden grundsätzlich von Fall zu Fall bereitgestellt. In
den Fällen der Rummern A 46 und IC9 können den Landesregierungen
Pauschalbeträge zur Weiterleitung an die Landwirtschaftskammern, Mol—
kereigenossenschaften usw. überwiesen werden; die Festsetzung der Ver—
wendungsbedingungen erfolgt im Einvernehmen mit der beteiligten
Landesregierung.
Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt—
schaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den
Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Ver—
einbarung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet; die
Verteilung der Mittel auf die einzelnen Verwendungsgruppen, die Be—
willigung von Mitteln für neu zu schaffende zentrale Organisationen, so—
wie die Beteiligung an Unternehmungen bedarf seiner Zustimmung.
Vor der Entscheidung über Anträge von allgemeiner Bedeutung sollen
Vertreter der beteiligten Berufskreise gehört werden.
VIII. Auszahlung der Mittel.
Beihilfen sind in der Regel durch Vermittlung der Landesregierungen
auszuzahlen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben