Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch. 
Vom 30. März 1928. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung 
des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
Artikel 1 
8 5 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs—⸗ 
gesetzblatt IS. 261) tritt am 1. Mai 1988 außer Kraft. 
Artikel2 
Zur Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit Gefrierfleisch 
sind vom 1. Mai 1028 an jährlich 50 000 Tonnen Gefrierfleisch nach näherer 
Anordnung der Reichsregierung zollfrei zu lassen. 
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats und eines 
Ausschusses des Reichstags die zollfreie Gefrierfleischmenge dem Stande der 
Fleischversorgung angleichen. 
Artikel3 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch ein be— 
onderes Gesetz bestimmt. 
Berlin. den 30. März 1928. * 
Der Reichspräsident 
von Sindenburg. 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Köhler. 
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft 
Schiele. 
Verordnung über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch. 
Vom 24. April 1928. 
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von Ge— 
rierfleisch vom 830. März 1928 (RGEBI. J1 S. 133) und des Artikels II des 
Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deut— 
schen Rentenbank-Kreditanstalt vom 31. März 1928 (REBl. J S. 134) in 
Verbindung mit Artikel 77 der Reichsverfassung wird nach Zustimmung des 
Reichsrats bestimmt: 
81. 
Die Zollfreiheit für Gefrierfleisch gemäß Artikel 2 des Gesetzes über 
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch kann nur auf Grund eines vom Reichs⸗ 
minister für Ernährung und Landwirtschaft ausgestellten Berechtigungs⸗ 
scheins in Anspruch genommen werden und gilt nur für Rindergefrierfleisch
	        
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