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21. die Stadt Dessau und die Landkreise Dessau und Köthen,
22. der Stadtbezirk Bremen und die Stadt Bremerhaven,
23. der Stadtbezirk Lübeck.
83.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft teilt die in der
Regel auf ein Vierteljahr und auf beftimmte Mengen lautenden Berechti—
gungsscheine
i. den Vorständen der nach 8 2 zu beliefernden Gemeinden,
2. dem Zentralverband deutscher Konsumvereine, e. V. in Hamburg,
3. dem Reichsverband deutscher Konsumvereine, e. V. in Köln auf
Antrag zu.
Bei der Verteilung ist das Verhältnis der Gesamtmenge von 50000 t
zu dem Verbrauche der zu beliefernden Gebiete an zollfreiem Gefrierfleisch im
oierten Vierteljahre 1927 zu Grunde zu legen.
Den im Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verbänden werden Berechti⸗
gungsscheine grundsätzlich in der Höhe zugeteilt, in der sie die im 8 2 ge—
nannten Gebiete im vierten Vierteljahr 1927 insgesamt mit zollfreiem Ge—
rierfleisch beliefert haben, und mit der Verpflichtung, diese grundsätzlich
in gleicher Höhe wie im vierten Vierteljahre 1927 zu beliefern. Die aus
der Vorschrift im Abs. 2 sich ergebende Höhe der Belieferung der einzelnen
ßemeinden darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.
Bei der Zuteilung an die Vorstände der nach 82 zu beliefernden Ge—
meinden sind die nach Abs. 3 in Frage kommenden Mengen anzurechnen.
8 4.
Die Vorstände der Gemeinden sollen tunlichst die ihnen zugeteilten Be—
rechtigungsscheine an Personen (Firmen) und wirtschaftliche Vereinigungen
weitergeben, die sich verpflichten, das Gefrierfleisch innerhalb des Bezirks der
Gemeinde zu angemessenen Bedingungen abzusetzen; sie haben in diesem
Falle den Inhaber des Berechtigungsscheines auf diesem zu vermerken.
8 5.
Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
darf nur in Verkaufsstellen abgesetzt werden, die von dem Vorstand der Ge—
meinde bestimmt und überwacht werden; Gefrierfleisch, für das der Be—
rechtigungsschein den im 83 Absf. 1 unter Nr. 2 und3 genannten Verbänden
zugeteilt worden ist, darf nur in Verkaufsstellen der Konsumvereine ab—
gesetzt werden.
86.
Es ist untersagt:
. in derselben Verkaufsstelle, in der Gefrierfleisch feilgehalten wird,
für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, auch Rinder⸗
gefrierfleisch feilzuhalten, für das die Zollfreiheit nicht in Anspruch
genommen wird: