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Wert des Einfuhrscheins wird in der Weise bestimmt, daß für
jeden Doppelzentner der ausgeführten Ware in Rechnung ge—
stellt werden:
bei lebenden Schweinen ... . . . 16 Reichsmark
frischem, gefrorenem oder einfach zubereite—
tem Schweinefleisch aus der Tarifnr. 108.. 21 F
Schweineschinken in luftdicht verschlossenen
Behältnissen ... 27
Die Reichsregierung wird ermächtigt, für die im Sachlieferungsverfahren
zugebilligten Kontingente von Schweinen die Erteilung von Einfuhrscheinen
zu bewilligen.
„Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von Ein—
fuhrscheinen finden nur bei den von den Landesfinanzämtern zu bestimmen—
den Zollstellen statt.
2. In Nr. 6 Abs. 2 ist hinter den Worten „in Ziffer 1 Abs. 1* einzu—
schalten „und in Nr. Za“. ....
Artikel2.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch ein be—
sonderes Gesetz bestimmt.
Berlin. den 30. März 1928.
Der Reichspräsident.
von Hindenburg.
Der Reichsminister der Finanzen.
Dr. Köhler.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele.
Verordnung über Anderung der Einfuhrscheinordnung.
Auf Grund des 8 11 Nr. 6 des Zolltarifgesetzes vom⸗Vnbenezo
Keichsgesetzbl. S. 303 N.3 i
Reiche ore und des Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Ab—
anderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank—
Kreditanstalt vom z. Märg 1028 (Reichshesetzbe J S. 109 in Verbindung
mit Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassuug wird bestimmt:
81.
i inisteri a Ibla
14. September 1925 Reichsmini iau
Die Einfuhrscheinordnung vom¶ 20. Jult 1827 (Keichsministeria
5— wird geändert wie folgt:
1. Hinter 8 8 wird eingeschaltet: