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Lebende Schweine, Fleisch- und Fleischwaren, für die
Einfuhrscheine erteilt werden.
Einfuhrscheine werden ferner auf Antrag des Warenführers, Waren—
versenders oder Niederlegers erteilt bei der Ausfuhr von lebenden
Schweinen, Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zu—
bereitet, sowie bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht ver—
schlossenen Behältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, wenn das
Reingewicht jeder dem gleichen Wertbestimmungssatze (8 17) unterliegenden
Ware mindestens 1 d2 beträgt und die Ausfuhr nicht zu Lasten des Repa—
cationskontos erfolgt.
2. Im 8 11 Abs. 1 Nr. 1 ist statt „88 1 und 2* zu setzen: „88 1,2
und 8a“.
3.8 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
UÜber die Mengen, die mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhr—
scheinen ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (8 11)
eine Anmeldung nach Muster A in zwei Stücken zu übergeben. Auf der
ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine
owie die auf jeden Schein entfallende Menge, deren Reingewicht bei den
angemeldeten Fruchtarten (88 1 und 2) nicht weniger als 5 de, bei den
Waren des 8 8a nicht weniger als 1d42 betragen darf, anzugeben und dabei
von dem Anmelder die Versicherung abzugeben, daß die angemeldeten
Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebietes stammen, oder daß die
angemeldeten Müllerei- oder Mälzereierzeugnisse von dem Anmelder selbst
im freien Verkehre des Zollgebiets hergestellt worden sind, und bei Waren
des 8 8a außerdem, daß die Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos
erfolgt. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist die zur Ausfuhr an—
gemeldete Ware zur amtlichen Prüfung vorzuführen. In den Anmeldungen
ist das Rohgewicht der einzelnen Packstücke und für den Fall, daß die Ver—
sendung in unverpacktem Zustand erfolgt, das Reingewicht der Menge, bei
Schweinen das Lebendgewicht, bei Müllerei- und Mälzereierzeugnissen auch
die handelsübliche Benennung des Erzeugnisses anzugeben. Bei Roggen—
und Weizenmehl greift außerdem die Bestimmung im 85 Abs. 3 Platz.
4. Im 8 17 erhalten Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins ist zugrunde zu legen:
bei den im 8 1 bezeichneten Fruchtarten der niedrigste (allgemeine oder
vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden Fruchtart,
bei den im 8 8a bezeichneten Waren ein Wertbestimmungssatz, der für
den Doppelzentner beträgt:
bei lebenden Schweinen.. .16 Reichsmark
Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren
oder einfach zubereittee. 21 F
Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be—
hältnissen.. . . . ....27 F
Bei der Ausfuhr von Gemengen verschiedener Fruchtarten (8 2) ist für
die Wertbestimmung des Einfuhrscheins der mit dem niedrigsten Zolle be⸗
legte Bestandteil maßgebend, es sei denn, daß dieser nicht mehr als2 —
des Gemenges beträgt; besteht das Gemenge aus mehr als zwei Fruchtarten,
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