Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig mit diesem
Gesetz treten in Kraft:
1. das vom Reichstag am 17. März 1828 beschlossene Gesetz über Leistun—
gen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung,
das vom Reichstag am 21. März 1828 beschlossene Gesetz über Ande—
rung des Zolltarifgesetzes,
das vom Reichstag am 21. März 1928 beschlossene Gesetz über zollfreie
Einfuhr von Gefrierfleisch.
Berlin. den 31. März 1928.
Der Reichspräsident.
von Sindenburg.
Der Reichsminister für Ernährung und
Schiele.
Der Reichsminister der Finanzen.
Dr. Köhler.
Der Reichswirtschaftsminister.
Curtius.
Der Reichsarbeitsminister.
Dr. Brauns.
Die Geschäftstätigkeit zu Nr. 1b ist auf die Zeit bis zum 831. Dezem—
ber 1930 beschränkt. Die Reichsregierung kann diese Frist mit Zu—
r pe des Reichsrats und, eines vom Reichstag zu bestimmenden
usschusses des Reichstags verlängern, die jeweils zugelassene Verlänge—
rung darf die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach näherer Vorschrift des 8 12
auszugeben,
Darlehen für die in Ziffer 1 bezeichneten Zwecke unter Ausschluß des Depo—
sitengeschäfts und der Inanspruchnanne des offenen Geldmarkts aufzu—
nehmen; soweit Darlehen für die in Ziffer 10, b und d bezeichneten Zwecke
mit einer kürzeren Laufzeit als einem Jahre aufgenommen werden, därf ihr
Gesamtbetrag 10 v. H. des Kapitals nicht übersteigen,
za. sich an privaten und öffentlichen Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von allge—
meiner Bedeutung ist, zu beteiligen, wenn der Verwaltungsrat es mit Zwei—
drittelmehrheit der Gesamtstimmen beschließt. Der Gesamtbetrag der Beteili—
gungen darf 5 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Ausgeschlossen von
einer Beteiligung sind Unternehmungen, die unmittelbar oder mittelbar
mit einem der im 84 Abs. und Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84
Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbindung stehen,
3b an der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen, wenn der
erwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen beschließt.
Diese Beteiligung darf 5 v. H. des Kapitals nicht übersteigen.
Devisen im Einvernehmen mit der Reichsbank zu kaufen und zu verkaufen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
verfügbare Kassenbestände durch kurzfristige Anlage bei ficheren Bankfirmen
nutzbar zu machen.
.. Bei der Gewährung von Darlehen an die Personal-Kreditanstalten sind die
Zinsbedingungen so zu gestalten, daß die letzten Kreditnehmer grundsätzlich den
geichen Zinssatz zu zahlen haben; zu diesem Zwecke ist denjenigen Kreditnehmern
er Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, die die Kredite nicht unmittelbar, sondern
durch eine oder mehrere Zwischenstellen weiterleiten, gegenüber anderen ein an—
gemessener Zinsnachlaß zu gewähren.
2