fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

106 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. J 
schäftigung darf dreizehn Stunden täqlich nicht über—⸗ 
schreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern. 
hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch 
nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer 
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn 
Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über 
die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäf— 
tigen. sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in wel⸗ 
ches jeder Tag. an dem Überarbeit stattgefunden hat, noch 
am Tage der Überarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis 
ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Ge— 
werbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen. 
8. Für mehr als vierzig Tage im Zahre kann auf 
Antrag des Arbeitgebers eine Überbeschäftigung in dem 
aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der 
unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die 
Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Ab— 
teilung der Werlstätte so geregelt wird, daß ihre täaliche 
Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiiet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den 
Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die 
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß 
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, 
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der 
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen 
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung 
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte 
Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in 
welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis 
zu führen. in welches der Name des Arbeitgebers und die 
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein— 
zutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti— 
aung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre. welche kein 
Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule 
nicht besuchen, bei den im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeord⸗ 
nung unter Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an 
Zonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags 
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr 
abends hinaus, gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu 
erteilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.
	        
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