106 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. J
schäftigung darf dreizehn Stunden täqlich nicht über—⸗
schreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern.
hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch
nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über
die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäf—
tigen. sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in wel⸗
ches jeder Tag. an dem Überarbeit stattgefunden hat, noch
am Tage der Überarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis
ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Ge—
werbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen.
8. Für mehr als vierzig Tage im Zahre kann auf
Antrag des Arbeitgebers eine Überbeschäftigung in dem
aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der
unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die
Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Ab—
teilung der Werlstätte so geregelt wird, daß ihre täaliche
Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiiet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den
Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben,
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in
welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis
zu führen. in welches der Name des Arbeitgebers und die
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein—
zutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti—
aung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre. welche kein
Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule
nicht besuchen, bei den im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeord⸗
nung unter Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an
Zonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr
abends hinaus, gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu
erteilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.