Contents: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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ständigen Behörde, und für Inhaber von Nieder 
lagen von Explosivstoffen sowie für Bergindustrielle 
(Besitzer und Pächter von Bergwerken, Gruben 
und anderen Montanarbeiten) und deren Bevoll 
mächtigte auf Grund einer Bescheinigung des 
Bergdepartements darüber, dass diese Stoffe von 
den Gesellschaften, Institutionen oder Personen 
tatsächlich in der verschriebenen Menge gebraucht 
werden. 
Der neuerfundene Sprengstoff Spiralit als Ersatz 
für Schiesspulver, der in seinem Aeussern sich in nichts von 
weissem ungeleimtem (Lösch-) Papier unterscheidet und 
erst beim Anzünden explodiert, ist auf Grund dieses Art. (220) 
zur Kategorie der verbotenen Waren zu rechnen und darf 
nur unter Beobachtung der in der Anm. zu diesem Art. (220) 
angegebenen Bedingungen durchgelassen werden (C. 96, 
Nr. 6201). 
Kupferne Kapseln, speziell für Explosionen 
bei Bergarbeiten bestimmt, aber nicht für kriegstechnische 
Zwecke — nach Art. 220, Anm. lit. b (C. 96, Nr. 9775). 
Nach Art. 220 Ist nicht nur körniges Pulver, 
sondern auch Pulver in Stücken einzulassen (C. 04, 
Nr. 14 090). 
Gemäss einem bestätigten Beschlüsse der besonderen 
Tarifkommission ist das organische Präparat T r i n i t r o- 
t o 1 u o 1, ein nach Art. 220 des Tarifs für die Einfuhr ver 
botener Sprengstoff, für den Fall, dass er ausnahmsweise 
vom Finanzminister gemäss der Anm. zu diesem Art. zu 
gelassen wird, nach lit. b dieser Anm. mit 4,50 Rubel für 
das Pud Rohgewicht zu verzollen (C. 06, Nr. 32 203). 
221. Kriegsgerät, Kanonen, Mörser, Kanonenkugeln, 
Bomben u. dergl. 
222. Windbüchsen, die ohne Pulver wirken, auch 
Stöcke und Pfeifenrohre mit Dolchen, Degen und 
anderen verborgenen Waffen. 
Anmerkun g. 1 ) Verboten ist die Einfuhr 
aus dem Auslande und aus dem Grossfürstentum 
Finland von Waffen, ausgenommen Jagdwaffen, 
sowie von Zubehör zu Feuerwaffen, sowohl für 
den eigenen Gebrauch, als auch für den Verkauf, 
l ) „Sammlung der Gesetze und der Regierungsver 
fügungen“, vom Jahre 1905, Nr. 241. 
Der ursprüngliche Text dieser Anmerkung hatte den 
folgenden Wortlaut: Privatpersonen ist es verboten, ohne 
besondere Genehmigung aus dem Auslande in das Reich 
Schusswaffen aller Modelle von gleichem Kaliber wie 
die dem Staate gehörigen, für die Bewaffnung der Truppen 
gebrauchten, zusammengesetzt oder in einzelnen Teilen sowie 
Patronen zu solchen Schusswaffen einzuführen.
	        
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