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ständigen Behörde, und für Inhaber von Nieder
lagen von Explosivstoffen sowie für Bergindustrielle
(Besitzer und Pächter von Bergwerken, Gruben
und anderen Montanarbeiten) und deren Bevoll
mächtigte auf Grund einer Bescheinigung des
Bergdepartements darüber, dass diese Stoffe von
den Gesellschaften, Institutionen oder Personen
tatsächlich in der verschriebenen Menge gebraucht
werden.
Der neuerfundene Sprengstoff Spiralit als Ersatz
für Schiesspulver, der in seinem Aeussern sich in nichts von
weissem ungeleimtem (Lösch-) Papier unterscheidet und
erst beim Anzünden explodiert, ist auf Grund dieses Art. (220)
zur Kategorie der verbotenen Waren zu rechnen und darf
nur unter Beobachtung der in der Anm. zu diesem Art. (220)
angegebenen Bedingungen durchgelassen werden (C. 96,
Nr. 6201).
Kupferne Kapseln, speziell für Explosionen
bei Bergarbeiten bestimmt, aber nicht für kriegstechnische
Zwecke — nach Art. 220, Anm. lit. b (C. 96, Nr. 9775).
Nach Art. 220 Ist nicht nur körniges Pulver,
sondern auch Pulver in Stücken einzulassen (C. 04,
Nr. 14 090).
Gemäss einem bestätigten Beschlüsse der besonderen
Tarifkommission ist das organische Präparat T r i n i t r o-
t o 1 u o 1, ein nach Art. 220 des Tarifs für die Einfuhr ver
botener Sprengstoff, für den Fall, dass er ausnahmsweise
vom Finanzminister gemäss der Anm. zu diesem Art. zu
gelassen wird, nach lit. b dieser Anm. mit 4,50 Rubel für
das Pud Rohgewicht zu verzollen (C. 06, Nr. 32 203).
221. Kriegsgerät, Kanonen, Mörser, Kanonenkugeln,
Bomben u. dergl.
222. Windbüchsen, die ohne Pulver wirken, auch
Stöcke und Pfeifenrohre mit Dolchen, Degen und
anderen verborgenen Waffen.
Anmerkun g. 1 ) Verboten ist die Einfuhr
aus dem Auslande und aus dem Grossfürstentum
Finland von Waffen, ausgenommen Jagdwaffen,
sowie von Zubehör zu Feuerwaffen, sowohl für
den eigenen Gebrauch, als auch für den Verkauf,
l ) „Sammlung der Gesetze und der Regierungsver
fügungen“, vom Jahre 1905, Nr. 241.
Der ursprüngliche Text dieser Anmerkung hatte den
folgenden Wortlaut: Privatpersonen ist es verboten, ohne
besondere Genehmigung aus dem Auslande in das Reich
Schusswaffen aller Modelle von gleichem Kaliber wie
die dem Staate gehörigen, für die Bewaffnung der Truppen
gebrauchten, zusammengesetzt oder in einzelnen Teilen sowie
Patronen zu solchen Schusswaffen einzuführen.