Contents: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

244—245. Von den Ausfuhrgütern. 
185 
Der Declarationsschein ist stets in italienischer Sprache auf 
zunehmen. 
2 Der Umstand, daß die Waare aus dem freien Verkehr des allge 
meinen 'österr.-ungar. Zollgebietes herstammt oder wenn es sich um ein zoll 
begünstigtes Erzeugniß der Freihäfen handelt, daß hmsichtlrch desselben die 
besonderen Bedingungen für die Theilnahme an der Zollbegünstrgung erfüllt 
wurden, muß in der amtlichen Ausfertigung, mit welcher dre Sendung vom 
Austrittsamte entlassen wird, ausdrücklich bestätigt erscheinen. 
3. Der Partei liegt ob, die Waare zu dem dalmatinischen Zollamte, 
bei welchem die Einfuhrverzollung mit Anwendung der Zollbegünstigung zw 
geschehen hat, mit unverletztem Verschlüsse zll stellen und der demselben zu 
überreichenden Einfuhrserklärung den vom Austrittsamte ausgefertigten 
Ausfuhrs - Declarationsschein beizuschließen, indem diese Urkunde neben 
der Erklärung zum Registerbelage des dalmatinischen Zollamtes zu 
dienen hat. 
4. Sollte es sich in dem unter Absatz 1 erwähnten Falle um eine Waare 
handeln, deren Austritt zum Behufe einer Steuerrückvergütung u. s. w. er 
wiesen werden muß, und daher die Partei verlangen, daß ihr noch eine be 
sondere Austrittsbestätigung erfolgt werde, so ist dieselbe auf einem als solches 
zu bezeichnenden Triplicate der zu diesein Behufe in einer dritten Ausfer 
tigung beizubringenden Ausfuhrserklärung zu ertheilen. 
(N. G. B. 1857. Nr. 46. Vdgb. Nr. 11.) 
5. Wird die Waare bei einem Zollamte im Innern zur Ausfuhr nach 
Dalmatien erklärt, so hat das Zollamt das vollständige Ausfuhrverfahren 
vorschriftsmäßig vorzunehmen, nach vorläufiger inneren Untersuchung den 
amtlichen Verschluß an die Waare anzulegen, einen Declarationsschein aus 
zufertigen, auf demselben die Bestätigung, daß die Waare aus dem freien 
Verkehre des allgemeinen österr.-ungar. Zollgebietes herstammt und die Bemer 
kung über die Beschaffenheit des amtlichen Verschlusses beizusetzen, und erst 
dann die Waare an eines der Eingangs erwähnten Aemter zu instradiren. 
Ferner wird gestattet, daß auch jene Zollämter, denen die Annahme 
von Waarenerklärungen in italienischer Sprache nicht zusteht, behufs 
des gedachten Zollverfahrens Waarenerklärungen in dieser Sprache an 
nehmen. 
Den genannten Grenzzollämtern an der Seeküste wird daher in solchen 
' Fällen blos obliegen, die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses zu consta- 
tiren, den Declarationsscheinen, falls diese nicht schon in italienischer Sprache 
vorkommen, die italienische Uebersetzung entweder auf der Urkunde selbst oder 
mittelst eines angestempelten Blattes beizufügen und den Declarationsschein 
mit ihrem Visa zu versehen. (Vdgb. 1858, Nr. 6.) 
b) In welchen Fällen dieselbe von zwei Beamten vorzunehmen ist. 
245. Bei Ausfuhrgütern muß die zollamtliche Untersuchung von zwei 
Beamten und wenn bei dem Amte nur ein Beamter besteht, von diesem mit 
Zuziehung des dem Amte zur Dienstleistung dauernd zugewiesenen Ange 
stellten der Finanzwache vorgenommen werden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.