244—245. Von den Ausfuhrgütern.
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Der Declarationsschein ist stets in italienischer Sprache auf
zunehmen.
2 Der Umstand, daß die Waare aus dem freien Verkehr des allge
meinen 'österr.-ungar. Zollgebietes herstammt oder wenn es sich um ein zoll
begünstigtes Erzeugniß der Freihäfen handelt, daß hmsichtlrch desselben die
besonderen Bedingungen für die Theilnahme an der Zollbegünstrgung erfüllt
wurden, muß in der amtlichen Ausfertigung, mit welcher dre Sendung vom
Austrittsamte entlassen wird, ausdrücklich bestätigt erscheinen.
3. Der Partei liegt ob, die Waare zu dem dalmatinischen Zollamte,
bei welchem die Einfuhrverzollung mit Anwendung der Zollbegünstigung zw
geschehen hat, mit unverletztem Verschlüsse zll stellen und der demselben zu
überreichenden Einfuhrserklärung den vom Austrittsamte ausgefertigten
Ausfuhrs - Declarationsschein beizuschließen, indem diese Urkunde neben
der Erklärung zum Registerbelage des dalmatinischen Zollamtes zu
dienen hat.
4. Sollte es sich in dem unter Absatz 1 erwähnten Falle um eine Waare
handeln, deren Austritt zum Behufe einer Steuerrückvergütung u. s. w. er
wiesen werden muß, und daher die Partei verlangen, daß ihr noch eine be
sondere Austrittsbestätigung erfolgt werde, so ist dieselbe auf einem als solches
zu bezeichnenden Triplicate der zu diesein Behufe in einer dritten Ausfer
tigung beizubringenden Ausfuhrserklärung zu ertheilen.
(N. G. B. 1857. Nr. 46. Vdgb. Nr. 11.)
5. Wird die Waare bei einem Zollamte im Innern zur Ausfuhr nach
Dalmatien erklärt, so hat das Zollamt das vollständige Ausfuhrverfahren
vorschriftsmäßig vorzunehmen, nach vorläufiger inneren Untersuchung den
amtlichen Verschluß an die Waare anzulegen, einen Declarationsschein aus
zufertigen, auf demselben die Bestätigung, daß die Waare aus dem freien
Verkehre des allgemeinen österr.-ungar. Zollgebietes herstammt und die Bemer
kung über die Beschaffenheit des amtlichen Verschlusses beizusetzen, und erst
dann die Waare an eines der Eingangs erwähnten Aemter zu instradiren.
Ferner wird gestattet, daß auch jene Zollämter, denen die Annahme
von Waarenerklärungen in italienischer Sprache nicht zusteht, behufs
des gedachten Zollverfahrens Waarenerklärungen in dieser Sprache an
nehmen.
Den genannten Grenzzollämtern an der Seeküste wird daher in solchen
' Fällen blos obliegen, die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses zu consta-
tiren, den Declarationsscheinen, falls diese nicht schon in italienischer Sprache
vorkommen, die italienische Uebersetzung entweder auf der Urkunde selbst oder
mittelst eines angestempelten Blattes beizufügen und den Declarationsschein
mit ihrem Visa zu versehen. (Vdgb. 1858, Nr. 6.)
b) In welchen Fällen dieselbe von zwei Beamten vorzunehmen ist.
245. Bei Ausfuhrgütern muß die zollamtliche Untersuchung von zwei
Beamten und wenn bei dem Amte nur ein Beamter besteht, von diesem mit
Zuziehung des dem Amte zur Dienstleistung dauernd zugewiesenen Ange
stellten der Finanzwache vorgenommen werden: