Full text: Documenti ispano-genovesi dell'Archivio di Simancas

24 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
anspruchen, wenn zur Zeit der Veranlagung feststeht, 
daß er ein Ersatzstück für das in Frage kommende Ver 
mögensobjekt nach dessen völliger Aufzehrung oder Ab 
nutzung nicht anschaffen will oder kann. Hiernach darf 
der Abnutzungsquote für den Steuerpflichtigen nicht 
die wirtschaftliche Bedeutung einer Rücklage ledig- 
l i ch zum Zwecke der allmähligen Ansammlung der 
Kosten der Beschaffung eines Ersatzstückes an Stelle 
eines bestimmten Gegenstandes nach dessen völliger Ab 
nutzung beigemessen werden. Die Ansammlung eines 
Erneuerungsfonds ist nicht Grund und Zweck, sondern 
nur eine mögliche und regelmäßig auch nützliche Folge 
der Abschreibung; ihre nächste wirtschaftliche Bedeutung 
liegt, wie bereits bemerkt wurde, in der Aussonderung 
eines Vermögensverlustes aus dem Roheinkommen." 
Wohl aber hat das OVG. die Auffassung in ständiger 
Rechtsprechung abgelehnt, daß bei Bemessung der Absetzungen 
von dem ursprünglichen Werte der betreffenden 
Gegenstände auszugehen sei. So heißt es schon in der er 
wähnten Entscheidung der vereinigten Steuersenate: „Die Ab 
nutzungsquote muß also bei Ermittelung des steuerpflichtigen 
Einkommens regelmäßig zu demjenigen Betrage in Ansatz 
gebracht werden, welcher der im Jahresdurchschnitt der für 
Veranlagung maßgebenden Vorjahre" — die Entscheidung 
beruht noch auf der früheren Fassung des preuß. EinkStG., 
nach der schwankende Einnahmen mit dem dreijährigen Durch 
schnitt in Ansatz kamen — „eingetretenen Wertsverminde 
rung entspricht" (S. 295). „Auszugehen ist demnach von 
dem Werte, den die in Frage kommenden Gegenstände b e i 
Beginn des für die Veranlagung maßgeben 
den Zeitraums in Wirklichkeit gehabt haben" 
(S. 295) „daß ebensowenig ein von dem wirklichen 
Werte abweichender Buch- oder Ankaufswert berück 
sichtigt werden darf, ist anerkannten Rechtes" (S. 295) 
„Alles dies ändert nichts an dem sich aus der Bedeutung 
des Abzugs wegen Abnutzung ergebenden Grundsätze, daß 
bei der Bemessung der jährlichen Abnutzungsquote von dem 
Werte auszugehen ist, welchen der betreffende Gegenstand 
beim Beginn der maßgebenden Zeit Periode" 
(vom OVG. selbst durch den Druck hervorgehoben) „gehabt 
hat. Wollte man, wie es allerdings vielfach geschieht, nicht 
von dem jeweiligen, sondern von dem ursprünglichen Werte 
des Gebäudes, zur Zeit seiner Errichtung, ausgehen, und 
unter Bestimmung der voraussichtlichen gesamten Standdauer 
hiernach einen sich stets gleichbleibenden Prozentsatz der Ab 
nutzung bemessen, so würde man zu ganz irrationellen Er 
gebnissen gelangen" (S. 296 f.).
	        
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