24 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts.
anspruchen, wenn zur Zeit der Veranlagung feststeht,
daß er ein Ersatzstück für das in Frage kommende Ver
mögensobjekt nach dessen völliger Aufzehrung oder Ab
nutzung nicht anschaffen will oder kann. Hiernach darf
der Abnutzungsquote für den Steuerpflichtigen nicht
die wirtschaftliche Bedeutung einer Rücklage ledig-
l i ch zum Zwecke der allmähligen Ansammlung der
Kosten der Beschaffung eines Ersatzstückes an Stelle
eines bestimmten Gegenstandes nach dessen völliger Ab
nutzung beigemessen werden. Die Ansammlung eines
Erneuerungsfonds ist nicht Grund und Zweck, sondern
nur eine mögliche und regelmäßig auch nützliche Folge
der Abschreibung; ihre nächste wirtschaftliche Bedeutung
liegt, wie bereits bemerkt wurde, in der Aussonderung
eines Vermögensverlustes aus dem Roheinkommen."
Wohl aber hat das OVG. die Auffassung in ständiger
Rechtsprechung abgelehnt, daß bei Bemessung der Absetzungen
von dem ursprünglichen Werte der betreffenden
Gegenstände auszugehen sei. So heißt es schon in der er
wähnten Entscheidung der vereinigten Steuersenate: „Die Ab
nutzungsquote muß also bei Ermittelung des steuerpflichtigen
Einkommens regelmäßig zu demjenigen Betrage in Ansatz
gebracht werden, welcher der im Jahresdurchschnitt der für
Veranlagung maßgebenden Vorjahre" — die Entscheidung
beruht noch auf der früheren Fassung des preuß. EinkStG.,
nach der schwankende Einnahmen mit dem dreijährigen Durch
schnitt in Ansatz kamen — „eingetretenen Wertsverminde
rung entspricht" (S. 295). „Auszugehen ist demnach von
dem Werte, den die in Frage kommenden Gegenstände b e i
Beginn des für die Veranlagung maßgeben
den Zeitraums in Wirklichkeit gehabt haben"
(S. 295) „daß ebensowenig ein von dem wirklichen
Werte abweichender Buch- oder Ankaufswert berück
sichtigt werden darf, ist anerkannten Rechtes" (S. 295)
„Alles dies ändert nichts an dem sich aus der Bedeutung
des Abzugs wegen Abnutzung ergebenden Grundsätze, daß
bei der Bemessung der jährlichen Abnutzungsquote von dem
Werte auszugehen ist, welchen der betreffende Gegenstand
beim Beginn der maßgebenden Zeit Periode"
(vom OVG. selbst durch den Druck hervorgehoben) „gehabt
hat. Wollte man, wie es allerdings vielfach geschieht, nicht
von dem jeweiligen, sondern von dem ursprünglichen Werte
des Gebäudes, zur Zeit seiner Errichtung, ausgehen, und
unter Bestimmung der voraussichtlichen gesamten Standdauer
hiernach einen sich stets gleichbleibenden Prozentsatz der Ab
nutzung bemessen, so würde man zu ganz irrationellen Er
gebnissen gelangen" (S. 296 f.).