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landesherrlichen Bergregals und der damit verbundenen Berggerichts
barkeit. Von allen Bergwerken, also auch von den auf Privatländereien
gelegenen, ist der Herzog oberster Leiher und Herr. Niemand, auch
nicht der Oberflächeneigentümer auf eigener Besitzung, durfte ohne
Verleihung von seiten des Wassermeisters Bergbau treiben. Doch wenn
auch alle Golderze dem Landesherrn und nur dem Landesherrn gehörten,
so folgte daraus noch nicht, daß sich der Oberflächeneigentümer gefallen
lassen mußte, wie der Landesherr seine Besitzung im Interesse seines
Bergbaues beschädigte. Schrieb das Löwenberger Goldrecht vor, daß
der Oberflächeneigentümer seine Erlaubnis zum Bergbau neben derjenigen
des Landesherrn erteilen mußte, so gibt das Goldberger Goldrecht jenem
ein weniger weitgehendes Recht: nämlich nur ein eingeschränktes Vorrecht
zum Muten.
„Und were das. das eyn man queme ein uswendik man (Fremder) 1 ,
und mutete zu sichern (suchen), und zu buwen (bauen), in eines
mannes erbe. Das sal man lasen wissen den selben man. das
das erb ist. und wil der selbe sichern oder buwen. und sin erb
entfan. von unsen Herren oder von sine wassermeister. Den sal
man im lihen als goltwerkes recht ist czu sicheren und czu buwen
unsem herren czu frumen und im so he nuczlichist mag.“
Nicht also kraft eigenen Rechtes durfte der Oberflächenbesitzer
auf eigenem Boden Bergbau treiben, sondern er muß die Verleihung
vom Landesherrn oder dessen Wassermeister erhalten, und er darf den
Bergbau nicht so treiben, wie es ihm gefällt, sondern zum Nutzen des
Landesherrn. Ihm wurde auch nicht die Befugnis beigelegt, auf seinem
ganzen Besitztum Bergbau zu treiben, sondern er bekam nur eine
Fundgrube, zu welcher, je nachem dies dem Landesherrn am nützlichsten
war, zwei oder vier Wehre gehörten:
„also dacz he czu der funtgrube solde behalten zwei wer. oder
vier wer. wie man spare dacz es unsem herrn aller nuczlichist
were und im.“
Betrieb jemand auf seinem Erbe ohne Genehmigung des Regalherrn
Bergbau, so darf „unse herre oder unses herrn wassermeister“ und
zwar „von uns Hern wegen“ das Feld verleihen, an wen sie wollen,
zu Goldwerkes Recht. Von „allen Goltwerken“, also auch von denen,
die der Oberflächeneigentümer betreibt, erhält der Landesherr ein
Zwölftel des Bruttoertrages. Dagegen ist dem Bauer, auf dessen Boden
1 Man denke daran, daß der Bergbau in Schlesien durch zugevvanderte Berg
leute — hospites — meist Franken, betrieben wurde!