Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

8 4 
landesherrlichen Bergregals und der damit verbundenen Berggerichts 
barkeit. Von allen Bergwerken, also auch von den auf Privatländereien 
gelegenen, ist der Herzog oberster Leiher und Herr. Niemand, auch 
nicht der Oberflächeneigentümer auf eigener Besitzung, durfte ohne 
Verleihung von seiten des Wassermeisters Bergbau treiben. Doch wenn 
auch alle Golderze dem Landesherrn und nur dem Landesherrn gehörten, 
so folgte daraus noch nicht, daß sich der Oberflächeneigentümer gefallen 
lassen mußte, wie der Landesherr seine Besitzung im Interesse seines 
Bergbaues beschädigte. Schrieb das Löwenberger Goldrecht vor, daß 
der Oberflächeneigentümer seine Erlaubnis zum Bergbau neben derjenigen 
des Landesherrn erteilen mußte, so gibt das Goldberger Goldrecht jenem 
ein weniger weitgehendes Recht: nämlich nur ein eingeschränktes Vorrecht 
zum Muten. 
„Und were das. das eyn man queme ein uswendik man (Fremder) 1 , 
und mutete zu sichern (suchen), und zu buwen (bauen), in eines 
mannes erbe. Das sal man lasen wissen den selben man. das 
das erb ist. und wil der selbe sichern oder buwen. und sin erb 
entfan. von unsen Herren oder von sine wassermeister. Den sal 
man im lihen als goltwerkes recht ist czu sicheren und czu buwen 
unsem herren czu frumen und im so he nuczlichist mag.“ 
Nicht also kraft eigenen Rechtes durfte der Oberflächenbesitzer 
auf eigenem Boden Bergbau treiben, sondern er muß die Verleihung 
vom Landesherrn oder dessen Wassermeister erhalten, und er darf den 
Bergbau nicht so treiben, wie es ihm gefällt, sondern zum Nutzen des 
Landesherrn. Ihm wurde auch nicht die Befugnis beigelegt, auf seinem 
ganzen Besitztum Bergbau zu treiben, sondern er bekam nur eine 
Fundgrube, zu welcher, je nachem dies dem Landesherrn am nützlichsten 
war, zwei oder vier Wehre gehörten: 
„also dacz he czu der funtgrube solde behalten zwei wer. oder 
vier wer. wie man spare dacz es unsem herrn aller nuczlichist 
were und im.“ 
Betrieb jemand auf seinem Erbe ohne Genehmigung des Regalherrn 
Bergbau, so darf „unse herre oder unses herrn wassermeister“ und 
zwar „von uns Hern wegen“ das Feld verleihen, an wen sie wollen, 
zu Goldwerkes Recht. Von „allen Goltwerken“, also auch von denen, 
die der Oberflächeneigentümer betreibt, erhält der Landesherr ein 
Zwölftel des Bruttoertrages. Dagegen ist dem Bauer, auf dessen Boden 
1 Man denke daran, daß der Bergbau in Schlesien durch zugevvanderte Berg 
leute — hospites — meist Franken, betrieben wurde!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.