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E:
Bezeichnung der Waren
Autographen, autographische Pressen,
Kopierpressen, Hektographen, Polygraphen,
Vervielfältiger [multiplieators]|, sowie
andre Maschinen und Vorrichtungen zum
Vervielfältigen von mit der Hand oder
mit der Maschine Geschriebenem, im Ge-
wichte von 100 kg oder weniger, sowie
hr!s);;t eugehrle Gale ph gulenren
jeglicher Art, auch für solche mit eiuem
größeren Gewicht [als 100 kg] .........
Selbsttätige Verkaufsvorrichtungen [Ver-
kaufsautomaten], eiuschließlich der Fern-
sprechautomaten uud dergleichen Artikel ..
Reifen für Kraftwagen, Fahrräder uud
Fahrzeuge und alle Reifen, sowohl Jnnen-
als Außenreifen, sowohl Luftreifen [Luft-
schläuche] als audre, die zum Bekleiden
oder Umgeben der Räder von Beförderungs-
mitteln dienen, nnd die ganz oder teilweise
aus Weichkautschuk [voorkraehtig ok ela-
stiseh eaontehoue] bestehen, einschließlich
der Reifen für Räder von Kinderwagen,
Sportwagen und Flugzeugen, der Reifen
für Räder von Puppeuwagen und andren
Spielwaren u. dgl. Reifen einbegriffen,
sowie der Räder, Radreifen und Felgen,
die bei der Einfuhr mit ganz oder zum
Teil aus solchem Kautschuk bestehenden
Reifeu versehen sind ...........
Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Artikeln, die als
sogenannte Einschiebereifen [insteekbanden]
mit einer Vorrichtung zum Zusammenfügen
der Enden versehen sind, sollen Rohre, Schnüre,
Streifen oder Stücke, deren Enden nicht zu-
sammengeheflet oder auf andre Art und Weise
zusammengefügt sind, nicht als Reifen für
Fahrzeuge angesehen werden, wenn nicht aus
darauf befindlichen Maßen oder andren ähn-
lichen Zeichen deutlich hervorgeht, daß sie als
solche verwendet werden sollen.
2. Reifen, die im Augenblick der Einfuhr
nicht auf Rädern, Radreifen oder Felgen auf-
gemacht sind, sollen, selbst wenn sie zusammen
mit den Gegenständen eingeführt werden, zu
denen sie gehören, als gesondert eingeführte
Waren betrachtet werden und müssen als solche
U § 1.01 s
3. Synthetischer Gummi und andre Er-
ni. "tres "Get: (vat der
Dehnbarkeit] dem natürlichen Kautschuk gleich-
zustellen sind, sind bei der Anwendung dieser
Position als Kautschuk zu behandeln.
Essig, Essigsäure und Essigessenz, verpackt
Badewannen und GBadevorrichtungen,
einschließlich der Sitz: und Fußbadewannen
jeder Art, Bidets, Reisebadewaunen,
Gummibadewannen, Damyfbäder, ;. soge-
nannten türkischen Bäder und andrer
ähnlicher transportabler Bäder und Bade-
tieriqtuugen, sowie Badesitze. Brausseu uud
tl Ius wap se
IRaßstab| Zoll
Wert
8 v H
5 v H
K v H
K y H
V n G
I
IJ
Q
10
1.1
B ez eichnung der Waren
Batkeisen, Formen zum Backen, Kochen,
Braten und Rösten.
Pasteten-, Pudding- und Napfkuchenformen;
Biskuit-, Schokolade- und Zuckerwerkformen;
Fritureisen, Waffeleisen und andre Backeisen;
Figurformen zur Anfertigung von gucker-
plätzchen; Schinkenkocher; Graupenbüchsen;
Reiskugeln; Gierkocher; Brotröster; andre
ähnliche Gegenstände, die dazu verwendet
werden, um Eßwaren eine bestimmte Form
zu verleihen oder um Eßwaren darin oder
darauf zu kochen, zu backen, zu braten, zu
rösten oder auf andre Weise zuzubereiten:
a. versehen mit Hängseln, Handgriffen, Henkel,
Öse, Haken, Ringen oder irgendeiner
andren Vorrichtung zum Tragen, Anfassen
oder Aufheben, oder zum Befestigen oder
Aufhängen, wenn auch nur vermittels
Bindfadens oder Schrauben oder auf der-
gleichen Weise, oder auch versehen mit
Ausgußröhre, Einrichtung zum Ausgießen
oder mit Ablaßhahn; alle diese Gegen-
stände, soweit sie ein Gewicht von 12 kg
Oder weniger haben. ..... „„. „up
alle andren Gegenstände, soweit sie ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. .
Sonderbestimmung.
Die Vorschriften der Sonderbestimmung
Nr. 3 zu Position 13 sind auch auf diese Po-
sition anzuwenden.
Barometer, mit Thermometern versehen
oder nicht; sogenannte Wetterhäuschen oder
ähnliche Wetterpropheten sowie die für
Barometer verwendeten Unmtkleidungen
[monturen] oder Schilder . .
Bilder, Modelle und prlastische Dar-
stellungen.
I. Brust- und Standbilder; „Gähner“
'gapers]; Gipsbilder; Wachsfiguren; Bronze-
figuren; Plaketten; Figürchen und Figuren-
und Tiergruppen aus geschnittem Holz, Elfen-
bein, Marmor, Jade [grüner Stein], Porzellan
oder gebranntem Ton; nicht eingefaßte Ka-
meen; andre derartige Figuren, Figürchen,
Büslen und Figurengruppen, auch in Relief,
sowohl wenn obenerwähnte Gegenstände (wenn
auch nur nach Befestigung eines Fußes, einer
Umrahmung oder eines Hintergrundes) als
selbständige Verzierungsgegenstände zu be-
trachten sind, als auch wenn sie, als Figuren
für Uhren, Grabdenkmäler und Gebäude, dazu
dienen, um als Verzierungsgegenstände auf
andren Gegenständen befestigt zu werden oder
um als Sockel für Stehlampen oder zu ähn-
lichen Zwecken verwendet zu werden; alle
Gegenstände mit Einschluß der dazugehörenden,
t Sum u gu sesel slese
II. Plastische Entwürfe [maquetten] und
Modelle von Gebäuden, Schuppen, Schiffen,
Häfen, Schleusen und Landschaften; Nach-
bildungen von Zigaretten, Käse und Schoko-
ladetafeln; Flaschen, Schachteln, Töpfe und
andre Verpackungsgegenstände, die eine ver-
agrößerte oder verkleinerte Nachbilduna der
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Wert
.1
Zoll
8 v H
K v H
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