Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Folge» der 
bisherigen 
Fassung 
12 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 
mehr wert sein, als er ist, wäre er int zweiten nicht abgenutzt, 
noch 9 Jahre brauchbar unb baher um 2 /t wertvoller sein, 
wenn sich ber Wert nach ber Dauer bcr Gebrauchsfähigkeit 
richtet, unb es würben für benselben Gegenstanb, toenfn er 
noch 10 Jahre brauchbar ist, 1 / 9 mehr, als wenn er nur noch 
9 Jahre gebraucht werben kann, wenn er noch 9 Jahre 
brauchbar ist, 2 / 7 mehr, als wenn er schon nach 7 Jahren un 
brauchbar wirb, gezahlt werben. Es ergibt sich also auch 
Hier als Abnutzungsquote 900 000.10: 9 — 900 000 = 100 000 
unb 700 000.9:7 — 700 000 = 200 000 M. Der Weg zu E. 
führt unter ber vorstehenb vorausgesetzten Stabilität ber Preise 
zu verschiebenen Ergebnissen, je nachbem, ob als Jahresmittel 
wert berjenige, wie er sich barstellen würbe, wenn in bem 
Jahre keine Abnutzung stattgefunben hätte, angenommen wirb 
(Annäherung an D.), ober aber berjenige, wie er sich infolge 
bieser Abnutzung barstellte. Letzternfalls ergibt sich bei Gleich 
bleiben ber Preise basselbe Ergebnis wie für C, ersterenfalls 
eine geringere Abnutzungsquote; benn unter solchen Verhält 
nissen bleibt ber Jahresmittelwert, von bem nach E. bann aus 
zugehen ist, hinter betn Jahresanfangswert zurück. Der Vor 
schlag ber Absetzung von einem Iahresmittelwert ist eben ge 
wachsen auf betn Boben ber Markentwertung unb nur auf 
bereu Folgeerscheinung, bie nominelle Steigerung aller Sach 
werte, zugeschnitten. 
2. Umgestaltung bes § 13 I 1 b EinkStG. durch die Novelle 
vom 24. März 1921. 
Gewiß richtete sich ber Wert gleichartiger Gegenstände 
auch früher nicht nur nach ihrer Gebrauchsfähigkeitsbauer unb 
unterlag derselbe Gegenstanb auch von seiner Abnutzung un 
abhängigen Wertschwankungen. Aber wo das Gesetz nur „Ab 
setzungen für Abnutzung" zuließ, hatten die nicht auf diese 
letztere zurückzuführenden Wertverminderungen außer Betracht 
zu bleiben. 
Der normale Verlauf der Dinge, daß Gebäude, Ma 
schinen und sonstige Gebrauchsgegenstände mit ihrer fortschrei 
tenden Abnutzung an Wert verlieren und dieser einen immer 
geringer werdenden Bruchteil des seinerzeit für die Anschaf 
fung oder Herstellung gemachten Aufwandes darstellt, wurde 
in sein Gegenteil verkehrt mit betn immer rapideren Sinken 
der Kaufkraft der Reichsmark, solange die letztere gleichwohl 
als Wertmesser für Gegenwart und Vergangenheit, an betn 
Grundsätze „Mark gleich Mark" festgehalten wird. Dann 
wird für ein baufälliges Haus, für eine abgenutzte, selbst für 
eine nur noch als Alteisen verwertbare Maschine unter Um 
ständen ein Vielfaches von betn in entwerteter Mark bezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.