Folge» der
bisherigen
Fassung
12 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21.
mehr wert sein, als er ist, wäre er int zweiten nicht abgenutzt,
noch 9 Jahre brauchbar unb baher um 2 /t wertvoller sein,
wenn sich ber Wert nach ber Dauer bcr Gebrauchsfähigkeit
richtet, unb es würben für benselben Gegenstanb, toenfn er
noch 10 Jahre brauchbar ist, 1 / 9 mehr, als wenn er nur noch
9 Jahre gebraucht werben kann, wenn er noch 9 Jahre
brauchbar ist, 2 / 7 mehr, als wenn er schon nach 7 Jahren un
brauchbar wirb, gezahlt werben. Es ergibt sich also auch
Hier als Abnutzungsquote 900 000.10: 9 — 900 000 = 100 000
unb 700 000.9:7 — 700 000 = 200 000 M. Der Weg zu E.
führt unter ber vorstehenb vorausgesetzten Stabilität ber Preise
zu verschiebenen Ergebnissen, je nachbem, ob als Jahresmittel
wert berjenige, wie er sich barstellen würbe, wenn in bem
Jahre keine Abnutzung stattgefunben hätte, angenommen wirb
(Annäherung an D.), ober aber berjenige, wie er sich infolge
bieser Abnutzung barstellte. Letzternfalls ergibt sich bei Gleich
bleiben ber Preise basselbe Ergebnis wie für C, ersterenfalls
eine geringere Abnutzungsquote; benn unter solchen Verhält
nissen bleibt ber Jahresmittelwert, von bem nach E. bann aus
zugehen ist, hinter betn Jahresanfangswert zurück. Der Vor
schlag ber Absetzung von einem Iahresmittelwert ist eben ge
wachsen auf betn Boben ber Markentwertung unb nur auf
bereu Folgeerscheinung, bie nominelle Steigerung aller Sach
werte, zugeschnitten.
2. Umgestaltung bes § 13 I 1 b EinkStG. durch die Novelle
vom 24. März 1921.
Gewiß richtete sich ber Wert gleichartiger Gegenstände
auch früher nicht nur nach ihrer Gebrauchsfähigkeitsbauer unb
unterlag derselbe Gegenstanb auch von seiner Abnutzung un
abhängigen Wertschwankungen. Aber wo das Gesetz nur „Ab
setzungen für Abnutzung" zuließ, hatten die nicht auf diese
letztere zurückzuführenden Wertverminderungen außer Betracht
zu bleiben.
Der normale Verlauf der Dinge, daß Gebäude, Ma
schinen und sonstige Gebrauchsgegenstände mit ihrer fortschrei
tenden Abnutzung an Wert verlieren und dieser einen immer
geringer werdenden Bruchteil des seinerzeit für die Anschaf
fung oder Herstellung gemachten Aufwandes darstellt, wurde
in sein Gegenteil verkehrt mit betn immer rapideren Sinken
der Kaufkraft der Reichsmark, solange die letztere gleichwohl
als Wertmesser für Gegenwart und Vergangenheit, an betn
Grundsätze „Mark gleich Mark" festgehalten wird. Dann
wird für ein baufälliges Haus, für eine abgenutzte, selbst für
eine nur noch als Alteisen verwertbare Maschine unter Um
ständen ein Vielfaches von betn in entwerteter Mark bezahlt.