fullscreen: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die Inventur. 
derartige, ihm nicht gehörende, sondern gemietete Einrichtungen ausgibt. 
Mit anderen Worten: Die Mieten für Fabrikräume, Maschinen, Werkzeuge 
u. dgl. sind nicht Handlungsunkosten, sondern Fabrikationsunkosten. 
Wenn nun die sonst völlig gleichen Bestände im Falle der Miete nur unter 
Berücksichtigung des Mietsbetrages richtig bewertet werden, so können 
sie im Falle der eigentümlichen Beschaffung der Gebäude, Maschinen 
u. dgl. ohne Berücksichtigung der Abschreibungen unmöglich richtig be 
wertet sein. 
Nehmen wir an, daß irgend ein Gegenstand bisher mittels Handarbeit 
hergestellt wurde und beispielsweise 3 JC pro Stück Arbeitslohn kostete; 
nun werden Maschinen erfunden, auf denen statt wie früher 1 bis 2 Stück 
pro Tag täglich 100 Stück hergestellt werden, so daß das Stück etwa 10 Pfg. 
für Material und Lohn kostet. Betragen die Anschaffungskosten der Ma 
schine 10 000 Ji und wird dieselbe dermaßen stark in Anspruch genommen, 
daß eine starke Abschreibung, vielleicht 20%, geboten erscheint, so entfallen 
auf das Jahr 2000 M. Abschreibung, d. i. wenn man mit 2000 Arbeits 
stunden der Maschine rechnet, pro Stunde 1 Ji Abschreibung, welche 
ca. 200% von den Arbeitslöhnen ausmacht. Das fertige Stück würde also 
ungefähr mit 20 Pfg. (ohne die anderen Betriebsunkosten) bewertet werden, 
während es früher schon 3 Ji Arbeitslohn kostete und bezüglich seiner 
Qualität vielleicht bedeutend hinter der Maschinenarbeit zurückstand. 
(Vgl. Kapitel Selbstkostenberechnung in der Normalienfabrik). 
Hat ferner ein Fabrikant einen großen Auftrag erhalten von ange 
nommen 1 Million Ji, für deren Ausführung zirka ein Jahr gebraucht 
wird und beschafft er für diesen Auftrag zwecks rationeller Herstellung 
der Waren eine Spezialeinrichtung, die nach Beendigung des Auftrages 
wertlos ist, so muß dieselbe in einem Jahr abgeschrieben werden. Am 
Jahresschluß ist der Auftrag zu Neunzehntel fertig, eine Anzahlung seitens 
des Auftraggebers ist aber nicht erfolgt, da Zahlung erst nach erfolgter 
Abnahme der gesamten Bestellung zu geschehen hat. Der Fabrikant ist 
nun verpflichtet, die geschaffene Einrichtung entsprechend dem Umfange 
der bereits ausgeführten Arbeiten, also mit 90% abzuschreiben, ohne ein 
Äquivalent für diesen Unkostenbetrag in seiner Bilanz zu haben. Sollte 
es nun nicht gestattet sein, diese Abschreibungen mit den übrigen Fabri 
kationsunkosten als Selbstkostenbestandteil zu verrechnen, so würde der 
Fabrikant eventuell seine Bilanz mit Verlust abschließen, während er 
tatsächlich und gerade infolge der geschaffenen Spezialeinrichtung einen 
großen Verdienst an dem Aufträge haben wird. 
Berücksichtigt man ferner, daß in Fabriken, die mehrere Abteilungen 
unterscheiden, jede Abteilung die für eine andere Abteilung ausgeführte 
Arbeit während des Jahres mit Selbstkosten (also einschließlich Abschrei 
bungen) berechnet, so würde z. B. bei der Inventur der von der Eisen 
gießerei dem Maschinenbau berechnete Eisenguß und die hierin enthaltenen 
Abschreibungsquoten reduziert werden müssen, wenn diese in den Aktiva 
nicht mit enthalten sein dürften. Hätte man dagegen den Eisenguß von
	        
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