107 —
rionen und Kommissionen auszuzeichnen, wird hierdurch bestimmt, daß die Magistrats⸗
mitglieder und Stadtverordneten, bei ihren Zusammenkünften im Dienste der Stadt
und bei der Ausübung ihres Amtes, in ganz schwarzer Kleidung als Amtskleidung
erscheinen, außerdem aber dieselben, sowie der Bezirksvorsteher und Bürgerbeisitzer
in den Deputationen und Kommissionen, dabei nachstehende Amtszeichen tragen
ollen“ — und nun kommt die Anordnung goldener Ketlen nit goldnen Medaillen für
Magistrat und Stadtverordnete in großen Städten, von silbernen Ketten mit
silbernen Medaillen für die mittleren, von silbernen Medaillen an einem mit
Silber eingefaßten Bande für die in kleineren Städten, während die Bezirksvorsteher
und Bürgerbeisitzer in den großen Städten silberne Ketten mü silbernen Medaillen,
in mittleren silberne Medaillen an einem Bande mit Silbereinfassung und in kleinen
Städten silberne Medaillen an einfachen Bändern tragen sollen.
Soviel über den Inhalt. Uns Heutigen sind alle diese wichtigen
Grundsätze der Selbstverwaltung so geläufig, daß wir uns erst lebhaft
in die Zeiten vor 1808 versetzen muͤssen, um die hohe Bedeutung
dieser Gesetzgebungstat recht zu verstehen. Es waren das alles für die
damalige Zeit erstaunlich neue Gedanken.
Wir haben uns gewöhnt, den Kern dieser Neuordnung mit dem
Worte „Selbstverwaltung“ zu bezeichnen. Eine Erklärung dieses in
der staatsrechtlichen Wissenschaft viel umstrittenen Begriffs wollen wir
hier nicht geben. Wir gebrauchen ihn in dem Sinne: kommungale Eigen⸗
oerwaltung. Das Wort selbst wird übrigens in all den Gesetzen, die
heute darüber handeln, nur ausnahmsweise gebraucht. Was darunter
zu verstehen ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Die großen Vorteile, die sich aus der dem Buͤrgertum neugeschenkten
Selbstverwaltung gegenüber der bisherigen staatlichen Verwaltung er—
gaben, wurden in Wissenschaft und Praxis sehr bald gewürdigt. Die
aachstehende Zusammenstellung aus damaliger Zeit hat sie in den fol—
genden vier Punkten vortrefflich festgelegt:
4. Die Städteordnung hat der städtischen Verwaltung eine größere und
iebendigere Regsamkeit gesichert. Die Verwaltung wird von tausend Augen bewacht,
Mißbrauch, Pflichtwidrigkeit, Untätigkeit und Schlendrian, wie sie auch bemäntelt
werden möchten, können nicht lange verborgen bleiben, es ist jedem Bürger leicht,
seinen Bemerkungen unmittelbar oder mittelbar Beachtung und Einfluß zu ver—
schaffen. Man begnügt sich nicht mit dem: soviel ist geschrieben, sondern fragt:
was ist geschehen und eine befriedigende Antwort hierauf setzt stets rege Tätigkeit
boraus.
2. Die Städte-Ordnung hat die Verwaltung dem wirklichen Leben nüher ge⸗
führt und zwischen beiden eine wohltätige Wechselwirkung hervorgebracht. Was am
Orte nötig ist, wird auch von Behörden daselbsi beraten und mit Weliklugheit aus⸗
geführt, Mißgriffe, welche durch die Einwirkung entfernter stehenden Behörden
ztwa entstehen könnten, sind ausgeschlossen. Gerechte Wünsche und Ansprüche des
Publikums kommen sehr bald zur Sprache und können nicht zurückgewiesen werden.
Die Kommümalbeamten müssen überall mit eigenen Augen sehen, und dadurch ge—
winnen sie prauzktische Ansichten.
3. Durch die Teilnahme der Bürger an den Verwaltungs⸗Deputationen wird
der Verwaltuüng eine Menge von Sachkenntnissen dienstbar, ohne daß dies ihr etwas