Metadata: Das Konkursverfahren

Die Konkursmasse. 
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Insoweit das Frauen- oder Rindesvermögen nicht unterscheid 
bar vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit der Aussonderung; 
an ihre Stelle tritt in solchen Fällen, soweit auch die Ersatz 
aussonderung i) des §46 K®. nicht Platz greift, die bloße Ron- 
Kursforderung der Ehefrau oder der Rinder auf Ersatz ihres Ver 
mögens; die Ronkursforderung der Frau ist nicht bevorrechtet, 
jene der Rinder genießt ein außerordentlich weitgehendes Vorrecht 
vor den übrigen Ronkursgläubigern. Über dies Vorrecht siehe 
unten S. 87 f. 
hat also z. B. der Gemeinschuldner das eingebrachte Gut seiner 
Ehefrau, welches aus Wertpapieren im Werte von lOOOO M. 
bestand, in sein Geschäft genommen, so hat die Ehefrau Anspruch 
a) auf Herausgabe ihrer bei Ronkurseröffnung noch im Besitze 
des Gemeinschuldners befindlichen Werte zu lOOO M., b) auf 
Abtretung des Anspruchs gegen den Fiskus auf Herausgabe ihrer 
als Zollkaution hinterlegten Wertpapiere zu 5000 M. und c) auf 
konkursmäßige Befriedigung des Ersatzanspruchs für die nach vor 
stehendem (sub a und b) nicht zur Rückgabe gelangenden Werte. 
Eine Einbeziehung des Vermögens der Ehefrau in die Ronkurs- 
masfe — abgesehen von dem Falle, daß es nicht mehr unter 
scheidbar vorhanden ist — findet im Ronkurse des Ehemannes 
nur statt, wenn für die Ehe Kraft Gesetzes der Güterstand der 
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnis- oder der Lrrungen- 
schaftsgemeinschaft gilt (wie dies bei den vor dem l. Januar 
1900 abgeschlossenen Ehen in größeren Teilen Deutschlands der 
Fall war) oder wenn einer dieser Güterstände durch Eheoertrag 
eingeführt war. Bei dem Güterstande der allgemeinen Güter 
gemeinschaft, der Lrrungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnis 
gemeinschaft gehört, wenn der Ehemann in Ronkurs gerät, das 
Gcsamtgut (also alles nicht ausnahmsweise zum vorbehaltsgut 
oder eingebrachten Gut erklärte vermögen der Frau) zur Ron- 
Kursmasse. 
Ähnlich ist es bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
Tritt nach dem Ableben des einen Ehegatten fortgesetzte Güter 
gemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den ge 
meinschaftlichen Rindern ein, so fällt das Gesamtgut der fort 
gesetzten Gütergemeinschaft im Ronkurse des überlebenden Ehe 
gatten in die Ronkursmasse. 
Anders ist es bei der Eröffnung des Konkurses über das 
h Siehe unten S. 27.
	        
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