88.
Nachträgliche Ansprüche.
(657) Angestellte, die nach Ablauf der Geltungsdauer einer vereinbarten
Behaltstafel, aber vor Abschluß einer neuen Vereinbarung aus einem Unter—
nehmen ausscheiden, haben Anspruch auf das Gehalt nach der neuen Gehalts—
tafel vom Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung, frühestens jedoch vom
Tage des Ablaufs der alten Gehaltstafel.
(58) Der Angestellte muß aber seinen Anspruch innerhalb einer Woche
nach dem Tage seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeit—
geber geltend machen. Hierbei genügt es, wenn der Angestellte beim Austritt
erklärt, daß er den Anspruch auf eventuell eintretende rückwirkende tarifliche
— erhebt. Ausgenommen ist der Fall der begründeten fristlosen Ent—
lassung.
(59) Während der Dauer des Angestelltenvertrages etwa aus diesem
Rahmenvertrag oder der Gehaltstafel geltend zu machende Ansprüche können
mit rückwirkender Kraft nur für die Dauer von drei Monaten erhoben werden.
(60) Ausscheidende Angestellte können Ansprüche aus diesem Rahmen-
bertrag oder der Gehaltstafel nur innerhalb der Kündigungsfrist mit rechts—
gültiger Kraft geltend machen, unbeschadet Absatz 2.
(61) Können der Angestellte bzw. die Angestelltenvertretungen den
Nachweis führen, daß der Angestellte bzw. die Angestelltenvertretung ohne
Verschulden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machen konnten, so kommt
die in Abs. 2 und 4 genannte zeitliche Einschränkung nicht in Frage.
89.
Kriegsteilnehmer.
(62) Für alle Verhältnisse, deren Regelung von der Dauer der Berufs-
ätigkeit abhängig gemächt wird, rechnet Krieasheeresdienst, durch den die
Berufstätigkeit unterbrochen ist, als solsche.
810.
Zeugnisausstellung.
(63) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf Ausstellung eines
oorläufigen Zeugnisses am Kündigungstage. Angaben im Zeugnis über Zu—
zehörigkeit und Tätigkeit in Angestelltktenvertretungen sind nicht zulässig. Beim
Ausscheiden des maßgebenden unmittelbaren Vorgesetzten aus der Firma ist
dem Angestellten auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Unter den maß—
en Vorgesetzten ist in kleineren Firmen auch der Geschäftsinhaber zu
herstehen:
(64) Ehrenwörtlich e
mzulässig.
811.
Sonderabmachungen.
Abmachungen über das
Angestelltenverhältnis sind
812.
Konkurrenzklausel.
(65) Für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister
zelten in bezug auf die Wettbewerbsabrede die Bestimmungen des Handels—
zesetzbuches. Bei technischen Angestellten und Meistern kann der Arbeitgeber
edoch bei der Kündigung oder, falls diese durch den Angestellten erfolgt, spätestens
wei Wochen nachher erklären, ob er auf die Sperrverpflichtung ganz oder
teilweise verzichtet. Im Falle der völligen Verzichterklärung hat der Angestellte
keinen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädiguna. Ein späterer Berzicht