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Verbindlichkeitserklärung.
(95) Beide Parteien verpflichten sich, bei der Reichsarbeitsverwaltung
zemäß der Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 die Ein—
ragung dieses Rahmentarifes in das Tarifregister und feine allgemeine Ver⸗
bindlichleitserklärung zu beantragen. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß
nnerhalb des Gellungsbereiches diess Tarifes sämtliche Betriebe, die der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie angehören sowie Verrechnungs⸗
uind Verkaufsbüros solcher Betriebe ausnahmslos unter diesen Tarif fallen.
Berlin, den 27. November 1925.
Arbeitaeberverband der chemischen Inodustrie Deutschlands,
Sektion La
gez.: Or. Staubach.
Bewerkschaftsbund der Angestellten (6D0)
zugleich für den
berband deutscher Apotheker, Keichsfachgruppe des GDA
gez.; Krempel.