urbeit, die sich über einen lüngeren Leitraum erstreckt oder in bhestimmten Zeitabsstũunden
regelmũsßtig vwiederscelurt.
(14) Die Abgeltung dieser dauernden Mehrarbeit bei Bemessung der Besüge
hat s0 zu erfolgen, daß die über die normale betriebliche Arbeitszeit hinausgehende
Arbeit mit einem Aufschlug bewertet werden muß. der in einer pauschalen Abgeltung
nthalten sein kann.
(15) Die Durchführung des Zweischichtenbetriebes ist betriebsweise zu
regeln.
84.
Urlaub.
(16) 1. Jeder Angestellte erwirbt nach neunmonatiger Zugehörigkeit zum
Unternehmen Anspruch auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub. Das
erste Urlaubsjahr beginnt 9 Monate nach dem Eintritt. Das zweite Urlaubsiahr
ist das dem gehabten Urlaub folgende Kalenderjahr.
(17) 2. Der Arlaub soll möglichst, wenn die betrieblichen Verhältnisse
es gestatten, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erteilt werden. Wird
der ganze Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung außerhalb dieser Zeit
zenommen, so verlängert sich seine Dauer um ein Viertel des Normalurlaubs.
Der erhöhte Urlaub wird auf volle Arbeitstage aufgerundet.
(18) 3. Ausscheidende Angestellte, die in dem betr. Kalenderjahr noch
keinen Urlaub hatten, erhalten für jeden Monat ihrer Dienstleistung in diesem
Kalenderjahr des ihnen zustehenden Urlaubs, der auf volle Arbeitstage
aufzurunden ist. Dieser Urlaubsanspruch erlischt bei begründeter fristlofer
Entlassung oder im Falle einer Krankmeldung nach erfolgter Kündigung, wenn
der betreffende Angestellte innerhalb einer Woche eine amtsärztliche oder
kassenärztliche Bescheinigung nicht beibringt.
(19) 4. Auf die Dienstjahre eines Angestellten (mit Ausnahme der
Vorarbeiter), der vorher als Arbeiter bei der Firma beschäftigt gewesen ist,
werden, sobald keine Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses stattfinden.
alle Dienstjahre als Arbeiter angerechnet.
(20) 5. Das Verlangen auf Abgeltung des Urlaubs durch Bezablung
ist unstatthaft.
(21) Gemäß 85 4 und B
un Gruppe lJl:
im 21. -25.
26. 30.
31. -35.
über 35.
Arlaubstafel.
erhalten kaufmännische und technische Angestellte
Lebensiahr einen Urlaub von 19 Arbeitstagen
0— 4 17 —4
2 ⸗ 127 —15
J 18
(22) In Gruppe 11:
im 21.-25.
26. -30.
über 30.
nach 5 Dienstj. und über 35.
16 40.
23) In Gruppe III, IV,
im 21.425.
26. 30.
32. 35.
über 35.
rach 3 Diensti. und über 40.
9—
Lebensjahr einen Urlaub von 12 Arbeitstagen
7 ⸗* —15
4— /⸗ ⸗ —18 —8
4— * ⸗ ⸗ 21 97
J J F 24 FF
V:
Lebensjahr einen Urlaub von 12
4— 7 —
—D V *
. *7 *
* 2
Arbeitstagen
49
—