Full text: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

(24) 
Meister: 
3Zu 8 50C. 
im 1. Dienstjahr einen Urlaub von 
7 ⸗ 
2 
7 
4 
7 
Arbeitstagen 
* 
Lebeusjahr 
Zu g 5D*) 
(25) Personenkraftivugenführer im J. Dienstjahr einqn Urlaub von 6 Arbeits- 
augen., steigond bis auf 14 Arbeitstage im 8. Dienstfahr. 
Zu 8 5E. 
(26) Lehrlinge erhalten in jedem Lehrjahr einen Urlaub von 10 Arbeits⸗ 
agen. 
(27) Jugendliche Angestellte unter 20 Jahren einen Urlaub von 8 Arbeits— 
agen. 
(8) Soweit sie⸗ als Büroboten tätig sind, einen Urlaub von 6 Arbeits- 
agen. 
Ausgelernte — — Jahren einen Urlaub von 
2 Arbeilstagen. 
m 9. Dienstjahre und übe! 40. 
2 
Zu 8 5B: 
(29) Bürodiener: im 1. Dienstjahr einen Urlaub von 
6 Arbeitstagen 
e 
⸗ 4— 
* 
ꝙ 4 * 
. —4 
—8 7. 9 
im 8. Dienstjahr und darüber * 
4 
9 
* 
— 
Fußnote zu 8 4: 
30) Der Arbeitgeber kann eine Teilung des Urlaubs anordnen. Wünscht 
der Angestellte den Urlaub ungeteilt, so kann in diesem Falle der Arbeitgeber 
den tariflich zustehenden Urlaub bis um 2596 kürzen, wobein der gekürzte 
Urlaub auf voͤlle Arbeitstage aufgerundet wird Diese Bestimmung soll bei 
tariflichen Urlaubssätzen bis zu 12 Arbeitstagen möglichst keine Anwendung 
finden. Wenn entsprechend dieser Bestimmung ein Teil des Urlaubs außerhalb 
der Zeit vom 1. Mai vis 310 Stktober genommen wird, findet keine Erhöhung 
dieses Teilurlaubs statt. 
31), Firmen, die nicht mehr als 20 Angestellte beschäftigen, können im 
Einzelfalle bei der Urlaubsgewährung um 20 unter den tariflichen Urlaubs 
astee bleiben, wobei der gekürzte Urlaub auf volle Arbeitstage aufgerundet 
wird. 
(32) Bei Anwendung beider Bestimmungen ist die Urlaubskürzung nur 
nach einer Bestimmung glich. 
85. 
Einteilung der Angestellten. 
A. Kaufmaännische Angestellte. 
Gruppe J. 
(33) Angestellte mit mechanischer Tätigkeit für einfache, auch schriftliche 
Arbeiten im Betrieb oder Buͤro, die dein— besonderen Kenntnisfe erfordern, 
sondern durch Übung zu erlernen find 
*Bestehende gũnstigere Bedingungen werden hierdurch nicht herüket.
	        
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