Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne 
dem Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch 
bessere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhaftes 
Denken zutrauen und zumuten. 
Das ist richtigs. Aber der Gesetzgeber muß auch 
beachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise 
des konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben 
und ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er 
ihnen auch das schneidigere handelsrecht zumuten. 
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗ 
trägt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht 
sicherer zu Fuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf— 
klärerisch; individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß 
gewisse Kreise selbst die ‚massenhaftesten“ Geschäfte in 
unhandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie 
aus ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies 
zu ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die 
im Irrationalen liegen. 
In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei 
Wege wählen. Entweder er respektiert diese sozio— 
logische Tatsache, oder aber er versucht, die handels⸗ 
feindlichen Kreise durch Zwaug zum handelsrecht zu 
erziehen und erst reif zu machen. Was nun unseren 
83 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg 
vorgezogen. 
Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang 
des Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue 
56GB. es gewagt. die Lande und Forstwirtschaft dem 
Wenn Heck auf diese objektiven Kriterien des handelsmäßigen 
das Hhauptgewicht iegt. so folgt er damit einer vielfach aus— 
etretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es miür erlaubt 
a anderen Arbeiten über jenes Probslem weniger Be—e— 
achtung zu schenken, so z. B. G. Cohn, Warum hat und braucht 
der Handel ein besonderes Recht?, Heidelberg 1888, denn alie 
streiten nur über die beste Ausdrucksweise für das, was sie 
alle mehr oder weniger gieichartig als charakteristisch empfinden. 
Am umsassendsten und schon eiwas ins Soziologische hinein⸗ 
pielend ist die Behandlung der Frage in Ehreubergs Hand— 
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