Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Jene negativen Seiten habe ich vorweggenommen, 
um die positiven Seiten der Situation umso deutlicher 
hervorzuheben. Die deutsche Lande und Forstwirtschaft 
ist ein traditional bedingtes Gebilde mit einer ganz 
bestimmten Standesmentalitaãt. Diese Standesmentalitãt 
ssie inkarniert sich in dem Schlagwort „Scholle?) ist 
ein starker staatserhaltender Faktor von jeher gewesen, 
stärker als manche Gesetze. 
Sie war auch zur Zeit der Abfassung des h6B. so 
stark, daß sie beanspruchen konnte, vom Gesetzgeber 
als „noli me tangere“ behandelt zu werden. Dies 
hat der Gesetzgeber befolgt, obwohl, wie wir sahen, 
der ganze damalige Handelsstand geschlossen dagegen 
protestierte. 
Ein deutlicheres Licht, wie die Denkschrift wirft der 
Rommissionsbericht auf die wahre Motivation des 83. 
Da heißt es: „Wollte man ... die Landwirtschaft unter 
das Raufmanusrecht stellen, dann müßte man auch 
bei der Führung der handelsregister nicht nur, wie 
der Handelsstand dies wünscht, die Pertretungen der 
Handelswelt, sondern auch die Organe der Landwirt⸗ 
schaft zuziehen, und damit würden neue Romplikationen 
and Eifersüchteleien geschaffen werden“. hier tritt 
uns in krassester Weise das Jerationale dieser ganzen 
Motipation eutgegen. hinter diesen „Komplikationen 
und Eifersüchteleien“ verbergen sich nãmlich ganz andere 
weltanschauliche Gegensatze. Die Furcht vor Rompli 
kationen und Eifersüchteleien allein hat noch niemals 
einen notwendigen Fortschritt aufhalten können. 
Piel logischer, aber darum keineswegs verstehend 
dachte Staub in seinem geistreichen Portrag: „Kritische 
Betrachtungen zum Entw. enes hEB.“, den er im Jahre 
18060 vor dem deutschen Anwaltstage zu Berlin hielt, 
wenn er meinte: Warum wollen die Herren nicht der 
Abgedr. Berlin 1896. das. S. 6.
	        
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