Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Land und Forstwirtschaft 
i. S. des 83 566B. 
Wenn uns die bisherigen Untersuchungen dazu ge— 
führt haben, daß die Einführung des 83 als ein Halt- 
machen des Gesetzgebers vor einer bestehenden Ideologie 
zu deuten ist, so soll uns dieses Ergebnis nun weiterhin 
leiten in der Findung des in 8 3 sinnvollen Begriffs 
der Lands- und Forstwirtschaft?. 
Weil dieser Begriff letzten Endes nur aus dem Zweck 
und der wirtschaftlichen FJunktion ableitbar ist, kann 
man ihn auch nirgendwoher entlehnen. Das 66B. hat 
hier einen ganz selbständigen Begriff. der sonst nirgends 
vorkommt. 
Die bisherigen Monographien und Dissertationen 
haben dies m. E. nicht genügend hervorgehoben. Wenn 
z. B. mehrere Autoren sagen, der Absatz 1 meine nicht 
die Landwirtschaft im weiteren Sinn, sondern im engeren 
Sinn, sonst hätte er es nicht nötig gehabt, die Forstwirt- 
—DVV 
gramatische Auslegung des 66B. legt in das Gesetz eine 
Ldogik hinein, die ihm nicht innewohnt. Es trifft nicht zu, 
daß der 8 3 durch die Nebeneinanderstellung von Land⸗ 
wirschaft und Forstwirtschaft zum Ausdruck bringt. daß 
Auf den Begriff der Wirtschaft, der als zweite Worthälfte in 
diefsen Bezeichnungen vorkomint, gehe ich hier nicht nochmals 
qwrp da meine Vorganger darüber ausführlich genug gehandelt 
aben. 
Wenn wir zuvor schon immer jene Worte gebrauchten, so war 
dies keine petitio principũ, denn bisher erfaßten wir damit das 
Typische, Zentrale; nunmehr wollen wir die Grenzen bestimmen. 
So Branqdstätter a. a. O. S. 13 und Mader a. a. O.S.14. 13. 
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