Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

nach zu fragen: Was ist Landwirtschaft? und: Was ist 
Forstwirtschaft? Freilich werden wir, wenn wir so vor⸗ 
gehen, in der erdrückenden Mehrzahl der Fälle zum 
richtigen Ziel kommen. Aber exakt ist diese Methode 
nicht. Unter Lande und Forstwirtschaft versteht man 
einen geschlossenen Ureis und nicht zwei aneinander⸗ 
stoßende Kreise, noch viel weniger zwei sich teilweise 
aberschneidende Rreise. Darin liegt vielleicht eine 
gewisse Skizzenhaftigkeit des Gesetzgebers. Vielleicht 
hätte er genauer gesagt: die herkömmliche Tãtigkeit 
des charakteristischen traditional gewordenen deutschen 
lãndlichen Nahrstandes. Aber auch das wäre unklar 
gewesen und hätte überdies den Nachteil gehabt, von 
keinem Pratiker verstanden zu werden, und auch ich 
kann diese Ausdrucksweise nur im Hinblick auf die 
vorangegangenen Ausführungen benutzen. 
Damit sind wir von der formellen Struktur schon 
auf den Inhalt des Begriffes übergegangen. 
Schon zu Anfang wurde gesagt, daß eine Difinition 
in Form einer Zusammenziehung der ganzen beacht⸗ 
lichen Gesichtspunkte in wenige Worte ausgeschlossen 
erscheint. 
Die traditionale Lage, das herkömmliche ist letztlich 
für alle Grenzfälle, die zur Entscheidung stehen, aus⸗ 
schlaggebend. Somit gehört zur Lande und Forstwirt⸗ 
schaft was von jenen landlichen Kreilen tupischerweise 
gekonnt wird.? 
Was dies im einzelnen ist, halte ich nicht für eine 
juristische Frage, sondern für eine Sachverstãndigen⸗ 
In dieser Resignation folge ich Ehrenberg, der in seinem Hande 
buch Ba. 2,1 8. 88 einen ahnlichen Gedanken anführt. 
Kitlers Rommentar ist auf der rechten Spur, wenn er S. 12) 
don der für die Laufwirischaft charakteristischen Bodenbenut: 
*12. jpricht. Dem schließen sich an Alich a. a. O. S.14 und 
elide G. S. 6. wenn er sagt, es musse im einzelnen Jall 
dielfach ãie allgemeine Anschauung entscheiden“. Dies ist richtig 
bis auf das Verlegenheitswort „vielfach“, und die allgemeine 
Anschauung“ ware näher zu prazisieren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.