Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

so, daß das Nebengewerbe zwar an sich nicht Land- 
bezw. Forstwirtschaft sein dürfe, aber doch ein Neben⸗ 
gewerbe „landwirtschaftlicher“ bezw. „forstwirtschaft⸗ 
licher“‘ „Art“ sein müsse. Er gerät dabei sehr nahe 
an diejenige Tätigkeitsphäre heran, die dem haupt- 
betrieb vorbehalten ist —, ich meine jene häufig ganz 
bedeutend unterschätzte Perwertungstätigkeit, wie Ent- 
rahmen von Milch, Zersägen des Holzes und agl., die 
zwar nicht Urproduktion, aber doch ein Teil des Haupt⸗ 
betriebs selber ist. Zum anderen macht er den Fehler, 
daß er — wie oben schon angedeutet — aus seiner allzu 
grammatikalischen Einstellung heraus meint, das dop⸗ 
pelte „ader“ in 8 83, IIl weise darauf hin, daß ein 
jeder Nebenbetrieb auch isoliert betrachtet, alternativ 
entweder landwirtschaftlich oder sforstwirtschaftlich sein 
müsse. 
Diese Gedankengänge führten dazu, daß — großen- 
teils in bewußtem Anschluß an Bülow! — die An— 
wendbarkeit des 8 3, IIl auf viele in den Motiven? 
eigens aufgezählte Arten von Nebengewerben geläugnet 
wurde. Die Gerichtspraxis ist dieser Anlicht aber nicht 
gefolgts. 
Dieser Gegensatz zwischen Praktikern und Theore- 
tikern beruht auf einer Verkennung des Zwecks des 
d3 seitens der Theoretiker. J. v. Gierke sagt in seinem 
„Handelsrecht“ (S. 40) zutreffend: „Man muß sich klar— 
machen, daß es sich nach der Absicht des Gesetzes um 
ein berufsständisches Wahlrecht handelt“. Dieser Ge— 
So Teller a. a. O. S. 16, Rlich a. a. O. S. 83, lowie die Dissere 
lationen von heinze, Mader und Reuter. a. M. Fröbel a. a. O. 
S. 20 und Ebner a. a. O. S.7o. sowie Rönnberg a. a. O. S. 15. 
hahn-Mugdan S. 189, so Zementdachsteine, Schieferbrüche, Tons 
graäberei u. dgl. betreibende Nebenunternehmen. 
Pgl. RA 2,. S. 134 ff, RyN 4, 149; OGR 6, 233. Zusammen-⸗ 
stellung in extenso bei Sobernheim⸗Strauß S. 134 -2142
	        
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