stellen. Nehmen wir an, daß dieser Betrieb die vier
Merkmale: Selbständigkeit, Abhängigkeit, Neben—
sächlichkeit und Erheblichkeit besäße, so wäre er nach
56GB. rein formalistisch gedacht nicht eintragungs⸗
pflichtig. Der sogenannte „innere“ Zusammenhang
wäre also nach Marxheimer schon gegeben, denn ihr
Zzweck ist, bessere Ausnützung der vorhandenen Pro-
duktionsmittel, d. h. der Menschenarbeit. Nach unserer
Metholde jedoch würde das soziologische Band und
damit die wesentliche Beziehung fehlen. Wir müßten
also die Eintragspflicht bejahen. Ein solcher Betrieb
aber geht weit über das ständisch Uebliche hinaus.
Man hat, wie wir sahen, bei der Auslegung dieses
Absatzes 2 dieselbe teleologische Grundhaltung zu be—
wahren, wie bei der Auslegung des Abs.1. Dies hat seinen
Grund darin, daß, wie wir zu Beginn unserer Ausfüh-
rungen andeuteten, der zweite Abs. des 0 3 nichts ist,
als die gesetzgeberische Ronsequenz des Ersten. Dies
soll als Probe auf die Schlüssigkeit der hier vertre—
tenen Argumentation durch verschiedene argumenta e
contrario dargelegt werden.
Als man das 66B. neu redigierte und infolge der
Generalklausel des 8 2 genötigt war, zu der Land—
und Forstwirtschaft Stellung zu nehmen, stand man der
Tatsache gegenüber, daß zahlreiche Lands u. Forstwirte
gewisse Nebengewerbe ausübten, die ihnen ihren Chas
rakter nicht nahmen, sie im Gegenteil als besonders um⸗
sichtige und gute Lande bezw. Forstwirte kennzeichneten.
Wenn man nun den berufsständischen Charakter
dieser Leute durch Ausschluß ihres hauptbetriebs ge—
währleistete und hätte sie andererseits, wie dies vor—
geschlagen wurde!, bezüglich ihres Nebengewerbes zu
Sollkaufleuten gemacht, dann würde der ganze Sinn
des 8 3 wieder illusorisch geworden sein. Wer schon
zur Hälfte Raufmann ist, der wird es auch nicht wün⸗—
VPVergl. Hahn-Mugdan, S. 472 u. S. 326.