Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

das Steuerrecht einen indirekten Zwang zur Buchfüh—
rung auch auf die Lande und Forstwirtschaft aus!.
Pon der Nichtbuchführung macht es gewisse Erschwe—
rungen in der VWeranlsagung abhängig. Die enorme
Ausbreitung, die die Buchführung in der Landwirtschaft
 fand, verdanken wir jedoch nicht dem Steuer—
recht, wie vielfach gesagt wird, sondern in erster Linie
der ausgedehnten Werbetätigkeit der Buchstellen und
anderer daran interessierter Rreise, so aller sortschritt⸗
licher Wirtschafter und Wirtschaftler, und nicht zuletzt
der Statistiker.
Die Fassung jener Gesetze, vor allem der vorer—
wãhnten Verordnung von 11. 10. 1925 „über die Ordnungsmaßigkeit
 der landwirtschaftlichen Buchführung“
ist im Wesentlichen gerade den Bestrebungen landwirtschaftlicher
 Rreise zu verdanken, welche schon im Jahre
1913 sich zusammengeschlossen hatten zu einer „Ver—⸗
einigung zur Erlangung der Beweiskraft der Buch—
führung und zur Förderung der Betriebslehre in der
Landwirtschaft“.

Die Praxis hat nun allgemein erwiesen, daß die
bücherführenden bezw. den Buchstellen angeschlossenen
Landwirte durchschnittlich weniger Steuern zahlen als
die Anderen. Dadurch entstand eine Uneinigkeit?.
Die nicht buchführenden Landwirte warfen den Anderen
Defraudation vor. Diese entgegneten, wer zu hoch
eingeschätzt werde, der habe ja ein gutes Recht, der
Behörde vermittelst Bücher seine mangelnde steuerliche
Leistungsfähigkeit zu beweisen. Sehr energisch traten
nun die Buchstellen auf und verwahrten sich gegen
eine Mißkreditierung ihrer Unternehmungen als Steuer—

R. Abg.O. 88 164, 210; EinkxæStG. 8 28, 2 und PO. des
Fin.«Ministers v. 11. Sept. 1925
Vgl. „Der Kampf um die landwirtschaftliche Buchführung!,
Sonderabdruck aus der Steuerzeitung des Landwirts mit Bei—
trägen von C. Schiefler und H. Großmann, Magdeburg 1926.

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