Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Buchführung sein A und O; die Landwirtschaft steckt 
in dieser Beziehung noch völlig in den Anfängen. 
Freilich ist jene Propaganda der privaten Buchstellen 
aus ihrem eigenen Interesse heraus verständlich und 
ich möchte nicht entscheiden, wie weit dieses Motiv 
das NAusschlaggebende ist. Die Buchstellen würden 
durch einen gesetzlichen Buchführungszwang mehr 
Kundschaft erhalten. 
Daran sind die mehr oder weniger offiziellen Buch— 
stellen nicht so sehr interessiert, denn sie führen die 
Bücher Anderer nicht in erster Linie in Gewinnab— 
sicht, sondern aus erzieherischen, statistischen und poli— 
tischen Machtgründen. 
Diese Ausführungen mögen hier genügen, um dare 
zulegen, daß die Unterhöhlung des staändischen Eigen⸗ 
lebens der landbewirtschaftenden Kreise durch das 
öffentliche Recht, vor allem das Steuerrecht, noch sehr 
an der Peripherie geblieben ist. 
Und auf allen anderen Gebieten sehen wir, daß der 
Gesetzgeber diesen ländlichen Berufsstand immer noch 
als ein Eigengebilde respektiert und daß er damit 
Recht hat. Man könnte auf dem Gebiete des öffent⸗ 
lichen, so des Arbeitsrechtes, dafür mancherlei Beis 
spiele anführen!. Georg v. Maur meint mit Recht, 
daß „nach der Natur der landwirtschaftlichen Arbeit die 
im neuen deutschen Reich von treibenden u. leitenden 
politischen Kräften erstrebte volle Gleichstellung länd— 
licher und gewerblicher Arbeiter sich tatsachlich als un⸗ 
durchführbar erweist“, 
Nachdem ich aber glaube, das stärkste Gegenargument 
entkräftet zu haben, glaube ich, nicht mehr im Einzelnen 
beweisen zu müssen, daß eine Rommerzialisierung der 
Lande und Forstwirtschaft gegenwärtig noch nicht besteht. 
Pgl. den Art. „Landarbeiter“ (von W. Classen) und den Art. 
Agrarpolitik“ (v. O. Korfes) in hHerres Pol. Handw. 1028. 
fowie im Handb. d. Politik. 3. Aufl. Bd. 5. S. 358 (0. Mayr)
	        
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