Buchführung sein A und O; die Landwirtschaft steckt
in dieser Beziehung noch völlig in den Anfängen.
Freilich ist jene Propaganda der privaten Buchstellen
aus ihrem eigenen Interesse heraus verständlich und
ich möchte nicht entscheiden, wie weit dieses Motiv
das NAusschlaggebende ist. Die Buchstellen würden
durch einen gesetzlichen Buchführungszwang mehr
Kundschaft erhalten.
Daran sind die mehr oder weniger offiziellen Buch—
stellen nicht so sehr interessiert, denn sie führen die
Bücher Anderer nicht in erster Linie in Gewinnab—
sicht, sondern aus erzieherischen, statistischen und poli—
tischen Machtgründen.
Diese Ausführungen mögen hier genügen, um dare
zulegen, daß die Unterhöhlung des staändischen Eigen⸗
lebens der landbewirtschaftenden Kreise durch das
öffentliche Recht, vor allem das Steuerrecht, noch sehr
an der Peripherie geblieben ist.
Und auf allen anderen Gebieten sehen wir, daß der
Gesetzgeber diesen ländlichen Berufsstand immer noch
als ein Eigengebilde respektiert und daß er damit
Recht hat. Man könnte auf dem Gebiete des öffent⸗
lichen, so des Arbeitsrechtes, dafür mancherlei Beis
spiele anführen!. Georg v. Maur meint mit Recht,
daß „nach der Natur der landwirtschaftlichen Arbeit die
im neuen deutschen Reich von treibenden u. leitenden
politischen Kräften erstrebte volle Gleichstellung länd—
licher und gewerblicher Arbeiter sich tatsachlich als un⸗
durchführbar erweist“,
Nachdem ich aber glaube, das stärkste Gegenargument
entkräftet zu haben, glaube ich, nicht mehr im Einzelnen
beweisen zu müssen, daß eine Rommerzialisierung der
Lande und Forstwirtschaft gegenwärtig noch nicht besteht.
Pgl. den Art. „Landarbeiter“ (von W. Classen) und den Art.
Agrarpolitik“ (v. O. Korfes) in hHerres Pol. Handw. 1028.
fowie im Handb. d. Politik. 3. Aufl. Bd. 5. S. 358 (0. Mayr)