Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

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heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne 
em Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch 
essere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhafte⸗ 
denken zutrauen und zumuten. 
Das ist richtigl. Aber der Gesetzgeber muß auch 
eachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise 
les konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben 
ind ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er 
hnen auch das schneidigere Handelsrecht zumuten. 
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗ 
ragt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht 
icherer zu FJuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf⸗ 
larerisch⸗individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß 
ewisse Rreise selbst die „massenhaftesten“ Geschaäfte in 
ahandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie 
us ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies 
1ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die 
m Irrationalen liegen. 
In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei 
Dege wahlen. Entweder er respektiert diese sozio⸗ 
»gische Tatsache, oder aber er versucht, die handels; 
indlichen Kreise durch Zwang zum handelsrecht zu 
eziehen und erst reif zu machen Was nun unseren 
3 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg 
orgezogen. 
Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang 
es Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue 
GB. es gewagt, die Land. und Forstwirtschaft dem 
Wenn Heck auf diese objektiven Ariterien des handelsmäßigen 
das Hauptgewicht legt, so folgt er damit einer vielfach aus 
zetretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es mir erlaubt 
ein, anderen Arbeiten über jenes Probsem weniger Bee 
Ichtung zu schenken, so z. B.S. Cohn. Warum hat und braucht 
der Handel ein besonderes Recht? Heideiberg 1888 Jenn i 
treiten nur uber die beste Ausdrucksweise für das, was sie 
alle mehr oder weniger gleichartig als charakteristisch empfinden. 
Am umsassendsten dnd schon etwas ins Soziologische hinein 
pielend ijt die Behandlung der Frage in Ehrenbergs Hhand⸗ 
buch, Bd., 8,3 ff. 
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