haben eine Genehmigung des Devisenausschusses beizubringen, ohne
welche die Kreditanstalten oder Fondsmakler keinen Ankauf von De-
visen für die genannten Unternehmungen vornehmen dürfen, ohne sich
der Gefahr einer Anklage wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse nach
Teil I des Art, 106 des Strafgesetzbuches auszusetzen; 4. alle staatlichen,
genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen sind verpflichtet,
ihre Devisenbestände bei der Staatsbank oder. den zum Devisenverkehr
zugelassenen Kreditanstalten zu halten; letztere haben ihrerseits die er-
wähnten Einlagen bei der Staatsbank zu deponieren, ;
c) DieEin-und Ausfuhr von Valutawerten wird durch
Dekret des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, und des Rates der
Volkskomissare vom 19, April 1923 und vom 12, September 1924 ge-
regelt, Das Dekret bestimmt: 1, Ausreisende dürfen Devisen, Überwei-
sungen, Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edelmetalle in
Barren und Erzeugnissen, Edelsteine in einem Gesamtbeirag bis zu
300 Gold-Rbl. pro Person und für jedes in den Paß eingetragene
Familienmitglied bis zu 150 Gold-Rbl.: mitnehmen. Auf Personen,
die unter besondere internationale Vereinbarungen fallen, werden die ver-
einbarten Bestimmungen nicht angewandt; 2, Überweisung und Versand
von Valutawerten erfolgt durch die Staatsbank oder andere Kredit-
anstalten, die’ eine entsprechende Erlaubnis besitzen, wobei die Ausfuhr
höherer Beträge nur gegen Garantie über die Einfuhr entsprechender
Gegenwerte oder gegen Nachweis über die Verwendung der Valuta-
beträge zur Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher
Aufträge usw, gestattet ist; 3, übersteigen die auszuführenden Beträge
die erwähnte Norm und lehnt die Staatsbank oder die Kreditansalt
ihre Überweisung ab, so kann das Finanzkommissariat, gegen Vor-
lage der in Punkt 2 angeführten Dokumente, staatlichen Unternehmun-
gen die unmittelbare Ausfuhr erlauben; 4. Personen, die aus dem Aus-
land zu vorübergehendem Aufenthalt nach der UdSSR. einreisen und
Auslandsvaluta mitführen oder durch Vermittlung von Kreditunter-
nehmungen erhalten, ist die ungehinderte Ausfuhr oder Überweisung
durch Kredit-Anstalten eines gleich großen Betrages nach dem Aus-
land innerhalb zwei Monate vom Tage der Einreise in das Gebiet der
UdSSR, ab, gestattet; 5, Übertretungen dieser Verordnung werden nach
Art, 97 des Strafgesetzbuches verfolgt. Widergesetzlich zur Ausfuhr ge-
langende Valutawerte ‘ verden von den Zollbehörden konfisziert, und, falls
sie nicht realisierbar sind (namentliche Schecks, Tratten, Kreditbriefe
uw, a.), wird zugunsten der Staatskasse eine Strafe in Höhe ihres Gegen-
wertes nach offiziellem Kurs erhöhen.
VI. Verkehrswesen.
1. Eisenbahnverkehr,
Die Beförderung von Personen und Gütern erfolgt gemäß den „Be-
Pracpungen für die Beförderung von Personen und Passasier- und
rachtgut ‚auf den Eisenbahnen”,
. Die Eisenbahn ist zur Beförderung ‚von Personen sowie von Passa-
Zıer- und Frachtsut verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Annahme er-
1“