Das beförderte Gut dient der Bahn als Sicherheit für alle ihr zu-
stehenden Zahlungen und für den Ersatz des Schadens, der ihr durch
mangelhafte Verpackung zugefügt wird. Falls der Erlös aus dem Ver-
kauf des nicht geforderten Gutes die der Bahn zustehende Summe
nicht erreicht, kann letztere den fehlenden Betrag vom Absender ein-
fordern.
Aushändigung des Frachtgutes, Die Bahn ist ver-
pflichtet, während ‘der festgesetzten Dienstzeit das Gut auf der
Smpfangsstation nach Entrichtung sämtlicher Zahlungen und Gebühren
unverzüglich auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt bei Namens-
irachtbriefen an den Empfänger nach Vorzeigung eines Personalaus-
weises, bei Inhaberfrachtbriefen an den Vorweiser des Frachtbrief-
duplikats.
c}) Haftpflicht der Bahn.
Haftung der Bahn für die Beförderung. Die Bahn
haftet für Schäden und Verluste, die durch Diensthandlungen ihrer An-
gestellten sowie der von ihr mit der Beförderung betrauten Personen
verursacht sind.
Haftung der Bahn für das Frachtgut. Die Bahn
haftet für den Schaden, der durch teilweisen oder völligen Verlust des
Gutes entsteht, nur dann nicht, wenn sie den Nachweis erbringt, daß
der Schaden entweder durch den Verfügungsberechtigten selbst oder
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (durch Eintrocknen,
Rost, Fäulnis usw.) oder durch höhere Gewalt verursacht ist; ferner ist
beim Vorliegen folgender Ursachen die Haftung in dem Umfange des
entstandenen Schadens ausgeschlossen: 1 Versand in offenen Wagen.
2. mangelhafte Verpackung,
Die Entschädigung für den teilweisen oder völligen Verlust des
unter Wertangabe aufgegebenen Gutes wird in der Höhe des dekla-
rierten Wertes bemessen, sofern dieser den tatsächlichen Wert nicht
übersteigt. Bei Frachtgut ohne Wertangabe wird der nach dem Markt-
preis berechnete tatsächliche Wert ersetzt.
Im Falle einer Beschädigung des Gutes wird die Summe ersetzt, die
dem Verluste entspricht, Der Besitzer kann die Annahme des Gutes
verweigern, falls dasselbe seine Beschaffenheit verändert und an Wert
verloren hat.
AM Gütertarite.
Tarif für gewöhnliche Eisenbahnfracht. Der
seit dem 1. Januar 1925 geltende Gütertarif (36 Klassen) ist Anfang Juni
1925 in dem Sinne geändert worden, daß nunmehr noch 28 Klassen be-
stehen, wobei gleichzeitig der Unterschied zwischen zwei unmittelbar
aufeinander folgenden Klassen nicht wie bisher 30 bis 40% ‚ sondern
nur 10 bis 15% beträgt, Dieser Tarif paßt sich überhaupt den Bedürf-
nissen des Handels an: Gütersendungen einer Ware von 500 Pud und
darüber werden eine Klasse tiefer bewertet als kleinere Sendungen
derselben Ware (Partietarif); auch bei gemischten Warenpartien von
500 Pud werden 5% Rabatt gewährt. Außer dem Klassentarif hat der
geltende Tarif noch eine Reihe von Ausnahmetarifen für Transport von