Der Deutsche Reichspräsident
einerseits
und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
andererseits
haben in dem Wunsche, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen
und zu diesem Zwecke für die praktische Zusammenarbeit auf wirtschaft-
lichem Gebiet und auf dem Gebiete der internationalen Rechtsbezie-
hungen Grundlagen zu schaffen, zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau.
Dr. Ulrich Graf Brockdorfi-Rantzau. und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner:
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Unionder
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Renubliken
Maxim Litwinofi und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
tundenen Vollmachten den nachstehenden Vertrag vereinbart haben:
Allaemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Vertrag besteht außer diesen Allgemeinen Bestimmungen aus
folgenden Abkommen:
! Abkommen über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Nie-
derlassungsabkommen),
I, Wirtschaftsabkommen,
IL Eisenbahnabkommen,
[V. Seeschiffahrtsabkommen,
V. Steuerabkommen,
VI: Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.
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