Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Eisenbahnabkommen.

Artikel 1.
Auf den direkten Güterverkehr zwischen den vertragschließenden
Staaten finden als Vertragsrecht die Bestimmungen des Berner Internationalen
 Übereinkommens in der Fassung und.mit denjenigen Abweichungen
 und Ergänzungen Anwendung, die zwischen den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen besonders vereinbart sind,

Artikel 2.
Auf den Eisenbahnen soll.im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich
 der Abfertigung, ier Beförderungspreise und der mit der Beförderung
 zusammcenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied
zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile
gemacht werden,
In Deutschland aufgelieferte, nach der U, d. S, S. R. oder durch
die U. d. S. S. R. nach einem dritten Staate zu befördernde Gütertransporte
 werden auf den Eisenbahnen der U. d, S. S. R. weder in
bezug auf die Abfertigung und Beförderung noch hinsichtlich der Beförderungspreise
 oder der mit der Beförderung zusammenhängenden
öffentlichen Abgaben. ungünstiger behandelt werden, als gleichartige
einheimische oder Gütertransporte eines dritten Staates in derselben
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke, Das gleiche wird bei den
deutschen Eisenbahnen für in der U. d. S. S. R. aufgelieferte Gütertransporte
 gelten, die nach Deutschland oder durch Deutschland nach
einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet
wechselseitig auch Anwendung auf Gütertransporte, die zunächst mit
Schiffen in Seehäfen und Flußhäfen getragen und dort auf Eisenbahnen
aufgeliefert werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen
sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten
Preisen zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes
oder um Transporte für staatliche oder für milde Zwecke handelt,
Im übrigen behalten sich die beiden vertragschließenden Teile vor,
ihre Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen,
werden sich jedoch im Eisenbahntarifwesen, insbesondere wegen Herstellung
 direkter Tarife. tunlichst unterstützen,

Artikel 3.
a) Waren, die mit der Eisenbahn in Häfer ankommen und von dort
mit deutschen Schilfen weiter befördert werden, sowie Waren, die mit
deutschen Schiffen in Häfen ankommen und von dort mit der Eisenbahn
weiterbefördert werden, werden auf den Eisenbahnen der U, d. S. S, R.
in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke weder in
bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderung oder hinsichtlich
 der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden
 öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden
als Waren, die in den gleichen Häfen mit Schiffen der U. d. S. S. R.

MM
            
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