Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

2, Aus- und Einfuhrbewilligungszwang bei Außenhandelsgeschäften: 
3. Kontrolle der Geschäftstätigkeit der am Außenhandel beteiligten 
Organisationen und Personen; 
4. zollpolitische Maßnahmen. 
B. Bestimmungen über Außenhandelsoperationen. 
In der Verordnung des Rates der Volkskommissare vom 12. April 
1923 sind die Regeln und Bedingungen für die Kontingentierung der 
Ein- und Ausfuhrwaren und für die Erteilung der Lizenzen und Be- 
scheinigungen ausführlich niedergelegt. 
a) Kontingentierung der Ein- und Ausiuhr. 
N 4 waren 
Die Kontingentierung der. hauptsächlichen Ein- erteir ann Yaron 
erfolgt periodisch durch den Rat für Arbeit und “Di wirtschafts- 
einem in Übereinstimmung mit der Staatlichen an riats für 
kommission unterbreiteten Vorschlag des Volkskommissariats für 
Handel. Bei Prüfung der Kontingentierungsvorschläge ax irtschafts- 
Missars für Handel‘ werden von der Staatlichen anwir N Here 
kommission Vertreter des Obersten ET PS ERS ARE 
zuständiger Volkskommissariate herangezogen. Das düh bestimmten 
für Handel verteilt die Kontingente der für die Ausfü r  hatlichen 
Waren unter die Bundesrepubliken, autonomen Gebiete, SE chten 
Unternehmungen, deren Verbände, Genossenschaften und en tes 
Gesellschaften, Behörden und Unternehmungen, denen  nüb jür die 
Kontingent zugeteilt worden ist, sind dem Staate A ü ver- 
sorgfältige Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflic ungen nl 
antwortlich und haften im Falle der Nichterfüllung für den ber ww 
Schaden in der durch besondere Vorschriften des Rates für Arbeit un 
Verteidigung bestimmten Höhe. 
b) Bescheinigungen und Lizenzen. 
Das Volkskommissariat für Handel und seine Bevollmächtigten in 
den „Wirtschaftlichen Beratungsorganen‘ der Bundesrepubliken und 
Gouvernements stellen den Exporiteuren und Importeuren besondere 
Bescheinigungen oder Lizenzen aus, ohne die keine Ware ins Ausland 
ausgeführt oder in das Gebiet der UdSSR, eingeführt werden darf. 
Alle Ein- und Verkäufe im Auslande auf Grund des staatlichen Ein- 
und Ausfuhrplanes sowie des Ein- und Ausfuhrplanes der Staatlichen 
Handelsstelle erfolgen auf Grund besonderer Bescheinigungen. Alle 
übrigen Ein- und Verkäufe der staatlichen Unternehmungen, Genossen- 
schaften, Privatpersonen und -firmen, gemischten Gesellschaften usw., 
Sowie die Kommissions- und außerplanmäßigen Handelsoperationen der 
Staatlichen Handelsstelle und anderer Organe des Volkskommissariats 
für Handel bedürfen einer Lizens, Eine Ausnahme bilden die auf kauf- 
Männische Basis gestellten staatlichen Unternehmungen und deren Ver- 
Cinigungen, die berechtigt sind, im Auslande Waren eigener Produktion 
Zu verkaufen und dort die für den Produktionsprozeß erforderlichen 
Güter einzukaufen (einschließlich der für die Versorgung der Arbeiter 
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