Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

D) Die Genossenschaften, 
Das Recht, direkte Handelsoperationen auf den Auslandsmärkten 
auszuführen, genießen der „Zentrosojus” (Zentralverband der Konsum- 
genossenschaften), der „Selskosojus’” (Zentralverband der landwirtschaft- 
lichen Genossenschaften) und dieUkrainischen Genossenschaften, ver- 
treten durch die „Vereinigte auswärtige Vertretung der Ukrainischen 
Genossenschaften‘; das Recht zur Ausfuhr von Hanf und Flachs genießt 
ferner der Verband der Flachs- und Hanfbauern der UdSSR. (Verband 
der Flachsgenossenschaften}. 
Laut Beschluß des Zentral-Exekutivkomitees der UdSSR. vom 
13. März 1922 ist dem Zentrosojus das Recht verliehen, 1. seine Export- 
waren im Einverständnis mit dem Handelskommissariat und unter dessen 
Kontrolle direkt an ausländische Genossenschaftsverbände zu ver 
äußern; 2. Einkäufe unter der Bedingung vorzunehmen, daß die be- 
‘reffenden Verträge und Vereinbarungen dem Handelskommissariat 
zur Begutachtung vorgelegt werden, wobei dem „Zentrosojus“ noch 
das Recht zusteht, seine Außenhandelsgeschäfte durch direkte Fühlung: 
nahme mit den auswärtigen „Großeinkaufsgesellschaften” und den Kon: 
sumgenossenschaftsverbänden zu betreiben. 
Das Rundschreiben des Handelskommissariats vom 22, August 1922 
Nr, 662 gestattet dem Zentrosojus, in direkte Verbindung mit Privat- 
firmen und Unternehmungen zu treten, wenn nachweislich der be- 
treffende Abschluß hinsichtlich des eingeräumten Kredits oder günsti- 
gerer Preise usw. genügend Vorteile verspricht, 
Die Best nmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 
14. April 1923 räumt dem „Zentrosojus” und dem „Flachszentrum' das 
Recht ein, im Einklang mit den Bestimmungen, die für die Wirtschafts- 
organe bei selbständigem Auftreten auf dem Auslandsmarkte gelten. 
Flachs. Hede, Hanf und ähnliche Rohstoffe auszuführen. 
Die Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 9. Mai 
1923 verleiht dem „Selskosojus' auf dem Gebiete des Außenhandels 
dieselben Rechte, die der Zentrosojus genießt. 
Die Bestimmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 15, Fe- 
bruar 1924 dehnt die Rechte des „Zentrosojus‘” auch auf die „Vereinigte 
auswärtige Vertretung der Ukrainischen Genossenschaften‘ aus. 
Der „Wsekopromsojus‘“ (Verband der Produktivgenossenschaften 
der UdSSR.) und „Wsekoless‘“ (Vereinigung der Forstgenossenschaften 
der UdSSR.) führen ihre auswärtigen Handelsoperationen auf Grund 
einer besonderen Vereinbarung mit dem Handelskommissariat durch. 
nach der ihnen das Recht zusteht, ihre Erzeugnisse nach dem Ausland 
auszuführen und durch eigene Vertreter bei den Handelsvertretungen 
zu veräußern”). Den Gegenwert in fremder Währung dürfen sie zum An- 
kauf von Waren im Ausland verwenden, die für die Entwicklung der 
Forst- und Produktivgenossenschaften notwendig sind. Außerdem er- 
*) Vereinbarungen des Handelskommissariats mit dem Wsekoprdmsojus 
‚Om 16, Oktober 1922 und mit dem Wsekoless vom 4. Januar 1923.
	        
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