Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Am 18. 11.1925 wurde die neue Verordnung des Zentralexekutiv- 
komitees und des Rates der Volkskommissare über die Vereinigung der 
Volkskommissariate für Außen- und Innenhandel zu einem. einzigen 
Volkskommissariat veröffentlicht, wobei die Funktionen und Rechte, die 
früher jedem einzelnen der beiden vereinigten Volkskommissariate ge- 
mäß den früheren Verordnungen zustanden, auf das neu organisierte 
Volkskommissariat für Außen- und Innenhandel übergehen. 
4. Handelsrechtliche Bestimmungen, 
Der Zivilkodex der RSFSR. unterscheidet u. a. folgende handeis- 
‚echtlichen Verträge: 
A, Kaufverträge, 
(Art, 180—205). Gegenstände des Kaufvertrages können alle Güter 
sein, die nicht dem privaten Verkehr entzogen sind (dazu gehört das 
nationalisierte und munizipalisierte Vermögen), Der Ankauf von Gold- 
und Silbermünzen sowie ausländischer Valuten ist Monopolrecht der 
Staatsbank der UdSSR. 
B, Darlehnsverträge, 
(SS 208—219,) Auf Grund des Darlehnsvertrages übergibt die eine 
Partei (Darlehnsgeber) der anderen Partei {Darlehnsnehmer} Geld oder 
durch Gattungsmerkmale bestimmte Sachen zu Eigentum und der Dar- 
lehnsnehmer verpflichtet sich, dem Darlehnsgeber den empfangenen Geld- 
betrag oder eine der zu Darlehn genommenen gleichen Zahl von Sachen 
derselben Art und Güte mit oder ohne Zinsen zurückzugeben. 
C, Werkverträge, 
(SS 220-—235.) Auf Grund des Werkvertrages verpflichtet sich die 
eine Partei (der Unternehmer) für eigenes Risiko eine bestimmte Arbeit 
auf Bestellung der anderen Partei {des Bestellers) auszuführen, die 
letztere dagegen verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkes eine 
Vergütuns zu zahlen. 
Haftung des Unternehmers. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen für die vollstän- 
dige Unversehrtheit der ihm anvertrauten Sache zu ergreifen; er 
trägt die vermögensrechtliche Verantwortung für jedes Versehen, das 
den Untergang, den Verlust oder die Beschädigung der bezeichneten 
Sache zur Folse gehabt hat. 
Folgen der Mangelhaftigkeit des Werkes. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend dem Ver- 
trage und ohne solche Mängel abzuliefern, die sie für die vertraglich vor- 
gesehene oder übliche Bestimmung ungeeignet machen würden, Das 
Vorhandensein der bezeichneten. Mängel oder das Fehlen der bedun- 
genen Eigenschaften gibt dem Besteller das Recht zu fordern: 
entweder unentgeltliche Verbesserung der Mängel in einer ange- 
messenen Frist, insofern eine solche Verbesserung ohne unver- 
hältnismäßige Ausgaben möglich ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.