4, Die Privatindustrie,
A, Klein- und Heimindustrie, ;
(Gemäß Dekret des Rates der Volkskommissare vom 7. 7. 1921 „über
die Klein- und Heimindustrie‘ ist jeder Bürger, der das achtzehnte
Lebensjahr erreicht hat, berechtigt, sich in der Heimindustrie selbständig
zu betätigen und kleine Industrieunternehmungen zu gründen, mit der
Einschränkung, daß jeder Bürger nicht mehr als ein Unternehmen be-
sitzen darf,
Zur Kategorie der kleinindustriellen Unternehmungen gehören, laut
Dekret, alle Betriebe, in denen nicht mehr als 10 bis 20 Arbeiter, ein-
schließlich der Heimarbeiter, beschäftigt sind, Für einzelne Zweige der
Kleinindustrie wird die Höchstzahl der Arbeiter ‚vom Zentralrat der
Gewerkschaften der UdSSR. bestimmt.
Kleinindustrielle Betriebe, die Lohnarbeiter beschäftigen, unter-
liegen der obligatorischen Registrierung bei den örtlichen Volskwirt-
schaftsräten. Einzelne Heimarbeiter dürfen ihr Gewerbe frei ausüben,
d. h. sie sind von den Formalitäten der Registrierung befreit.
Die Heimarbeiter und die Besitzer kleiner Industriebetriebe dürfen
über ihre Erzeugnisse verfügen und nach Maßgabe der geltenden Ge-
setze, Brenn- und Rohstoffe, Materialien, Instrumente und KEinrich-
tungen einkaufen,
Die kleinen Industriebetriebe unterliegen weder der Nationalisie-
rung durch den Staat noch durch die Gemeinden. Die Konfiskation und
Requisition von Waren und Einrichtungen der Heimarbeiter und kleinen
Industriebetriebe darf nur auf Grund einer Gerichtsverfügung oder be-
sonderer Bestimmungen des Rates der Volkskommissare erfolgen,
Für sämtliche Heimarbeiter und Besitzer kleiner Industriebetriebe
gelten die Bestimmungen über den Arbeiterschutz, über Einstellung und
Entlassung von Arbeitern, über Tarife, Lehrlinge usw.
B. Private Großindustrie,
Nach Art. 54 des Zivilkodex dürfen sich Unternehmungen, „in
denen die Zahl der beschäftigten Lohnarbeiter die gesetzlich zugelassene
übersteigt“, nur auf Grund einer von der Regierung erhaltenen
Konzession in privaten Händen befinden. Laut Dekret über die
Klein- und Heimindustrie gelten als kleine Industriebetriebe solche,
die nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen. Es kann jedoch nicht un-
bedingt behauptet werden, daß nach den geltenden Gesetzen das Be-
stehen von Privatbetrieben mit mehr als 20 Lohnarbeitern nur auf
Grund einer Konzession zulässig ist. Gemäß den Dekreten des Rates
der Volkskommissare vom 17. Mai 1921 und des Zentralexekutiv-
komitees der UdSSR. und des Rates der Volkskommissare vom 10. 12,
1921 über die Nationalisierung von Industriebetrieben, dürfen Indu-
striebetriebe auch dann im Privatbesitz bleiben, wenn sie zwar der
Nationalisierung unterliegend, in Wirklichkeit nicht nationalisiert
worden sind. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf solche Betriebe,
lie mehr als 20 Arbeiter beschäftigen.
Die zulässige Höchstzahl der beschäftigten Arbeiter ist demnach
‚on der Gesetzgebung bisher nicht endgültig festgelegt. In der Regel