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husend⸗ oder Hundertmarkschein sein, muß als
chuldurkunde der Volkswirktschaft anerkannt wer⸗
m. Dadurch wird die Volkswirtschaft weiten und
schtigen Volkskreisen die Überzeugung beibringen,
iß die Willkür der Geldherrschaft vollständig
Irbei ist und Recht und Billigkeit wieder am
egiment sitzt. Die Sparkassenguthaben werden
e Weiteres Guthaben bei der Volkswirtschaft,
senso das vor der Inflation ausgegebene Pa⸗
ergeld; die Kriegsanleihe wird als Rente in
er Höhe der von ihr verheißenen Verzinsung
utgeschrieben. Wenn freilich einem, der derartige
apiere einreicht, nachgewiesen werden kann, daß
lie selbst erheblich unter dem Wert bezahlt
at. dann hat er nur diesen Betrag, der Ver⸗
eufer aber den Hauptbetrag zu beanspruchen.
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Jbertragung von einem Konto auf das andere.
Als Unbequemlichkeit wird eine andere aller⸗
inas unerläßliche Folgerung aus den oben be⸗
andelten Grundsätzen empfunden werden: Es
Jann in der geordneten Volkswirtschaft niemand
em anderen Geld borgen, weils ja keins gibt;
ber er kann auch nicht leihweise oder als Ge⸗
henk einen Belrag von seinem Guthaben auf das
nes anderen überschreiben lassen oder doch nur
ngesetzlich genau bestimmten Fällen wie zwi—
hen Chegatten oder vom Vater auf den Sohn.
Es mögen andere Fälle vorgesehn werden, wo
s zwar nicht ganz verboten, aber an besondere
ßenehmigunge, gebunden ist. Das könnte z. B.
ser Fall sein, wenn ein Privatmann irgendeinen
Segenstand an einen anderen verkaufen will. Dar⸗
ber ist jedesmal in der Buchführung der Volks—
virtschafi eine besondere Urkunde aufzunehmen.
Iuch diese Dinge, die jetzt manchem als Erschwe—
tungen erscheinen mögen, werden in der Praxis
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