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VI. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
2, Ueber den Begriff des au hier vorausgefeßten dauernden Dienftver-
bältnif{fe8S vgl. oben Bem. IM zu S 617; f. ferner auch Sigel S, 176, Lotmar Bd. 1
S. 521 Anm. 2 Bd. 2 S. 322 ff, 324 Anm. 1 und 3, und Crome I 8 258 Anm. 483.
. 3. Die dem Dienftberedhtigten auferlegte Verpflichtung beginnt erft mit der
Kündigung. . '
a) Dabei begründet e8 Keinen Unterfchied, vb die Kündigung von dem
einen oder andern Teile ausging. Die Beltimmung gilt auch für
alle Arten und Zälle der Kündigung. , |
Ob die gleiche Berpflidhtung auch lab greift, wenn das Dienftverhaltnis
nidhtburg Kündigung, Jondern aus einem anderen Grunde, namentlich
durhH Ablauf einer feltbejtimmten Dienitdauer enbigt, ift nad
dem Wortlaute zweifelhaft. Gleichwohl wird man die Frage En müthlen,
weil ja Die prinzipiellen @ründe die gleichen find (abweichend aber Yotmar Bd. 2
S. 322 ff.) IS maßgebender Zeitpunkt, von wann ab jidh in foldem Zalle
die Verpflichtung ergibt, fann dan nur derjenige gelten, weldher hei Künd-
barfeit des Bertrag3 den Beginn der Kündigungsfrijt darıtellen würde
übereinftimmend OVertmann).
4. Wa al3 „angemeffene Zeit“ d. I. al8 dem Zwede entfpredhend zu
gelten hat, ann nur nach den Umftänden des Cinzelfalles beurteilt werden. (Val.
dazu 5 242 BGB.) Angemeffen muß die Beit aber fein nah dreierlei Richtungen,
nämlich im bezug auf die Daner jedes Ausgangs, auf die Zahl der freien Uusgänge und
auf den Zeitpunkt derfelben im Berhältniffe zur Arbeitszeit. Daß der Ausgang „in der
Kegel“ gerade in die GefchäftSzeit fallen müfje, wie Dertmann behauptet, läßt Oh im
allgemeinen gewiß nicht jagen. Der Begriff „angemefjen“ fann überhaupt nur fo aufgefaßt
werden, Do die praftijhe Handhabung den Intereffen heider Teile billige
Rechnung trägt. Nicht felten wird die BerfkehrSfitte ein Rorrektiv nach beiden Seiten
an die Hand geben. Bol. hiezu aud Lotmar Bd. 1 S. 477, Bd. 2 S. 337, Baum S. 402,
Sew.- und Kaufın.-Ger. Bd. 13 S, 232 (Gewährung beftimmter Tagesftunden).
; 5. Der Urlaub nach S& 629 ift „auf Berlangen“ zu gewähren, der Berpflichtete
muß alfo darum nacdhfuchen. , ,
Bweifelhaft ift, ob der Berpflichtete, fall fein Verlangen rundweg abgefchlagen wird,
fi den Urlaub ohne weiteres jelbit nehmen darf, oder darauf Klagen muß. Man
wird erfteres annehmen dürfen, falls der Urlaub im Einzelfalle wirklich rechtswidrig
bermeigert wird (jo mit Kecht Sigel S. 177 und auch Staub in Anm. 13 zu 8 66 GGB.);
dagegen aber Gew.®. Bo. 8 S. 166 und Pland in Bem. 2. DVertmann hebt übrigens
mit echt DE daß eine unberechtigte Vermeigerung folchen Urlaubs dem Arbeiter
vielfach nach S 626 einen wicdtigen Grund zur fofortigen Kündigung und einen
Erfabaniprud nad S 628 gewähren wird; ebenfo aud Lotmar Bd. 2 S. 322 ff.
6. Unent{dhieden it im $ 629 ferner die Frage, vb der Dienftverbflichtete auch
während diejer Urlaubszeit (die Jelbftveritändlich „verhältnismäßig nicht erheblich“ ein
darf) Anipruch auf Lohnzabhlıung hat. Da S 629 eine gefeßliche Ber Ünftigung ent-
hält, die mit dem Dienitvertrag unmittelbar zufammenhängt, muß Die ray bejaht
werden, unter Anwendung des S 616 (vgl. Sigel S. 179 und die Bitate in Unm. 21).
Wenn freilich $ 616 durch Vereinbarung außer Kraft gefeßt wurde, jo it aud für Die
Urlaubszeit nach & 629 feine Vergütung zu entrichten. Die Braris der Gewerbege-
vichte it zu diejer Frage fhwankend, vgl. hierüber Warneyer Bd. 1—3 zu S 629, Baum
S. 404 und Neumann, Sahırb. I! S. 367. Vol. auch Lotmar &d. 2 S. 336.
7. Zweifelhaft it fOließlicdh, ob S 629 zwingendes oder nadhgiebiges Recht
enthält. Da durch S 629 offenbar eine Schußbeftimmung zugunjten des Dienitverpflich-
teten al8 des wirtidhaftlid Schwächeren gefchaffen merden wollte, {o wird man hier eine
yoingenbe MOSE anzunehmen haben (ebenfo Sigel S. 159, Hachenburg S. 235,
ofmar a. a. U.)
8. Zür eine_ent/prechende Anwendung des S 629 heim Werkvertrage tritt
Ytümelin a. a. OD. S. 285 ein; dagegen Lotmar Bd. 2 S. 853, 826.
9. Wegen des ProbegafjtfpielS eines Schaufpielers nach Kündigung des
EngagementSvertragS val. Felitch, DD. Yur.3. 1909 S. 628.
»
8 630.*)
Bei der Beendigung eines dauernden Dienftverhältnifjes kann der Ver:
pflichtete von dem anderen Theile ein fcqhriftliches Zeuanik über das Dienitver-
*) Siteratur: Dertel, Zur Auslegung der Worte „bei Beendigung“ des Dienft-
verhältnifies in 8 630 BGB. und S 73 G@B, Jächl. Arch. Bd, 12 S. 28; Gilfe, Das