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Artikel 19.
leber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein
zt zu ihrer Erledigung desteht, sowie über Streitigkeiten nicht privat—
icher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und
Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staats-
tshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des
s zuständig ist.
der Reichspraͤsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofes.
Artikel 48.
Venn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichs⸗
n obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu
silfe der bewaffneten Macht anbalten.
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Artikel 60.
zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Ver—
ng des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
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Artikel 61.
Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den
ren Ländern entfällt auf J Million Einwohner eine Stimme. Ein
schuß, der mindestens der Einwohmerzahl des kleinsten Landes gleich—
t, wird einer vollen Million gleichgerechnet. Kein Land darf durch
als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. — —
Artikel 63.
)ie Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen
ten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe
Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.
ie Länder find berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu ent
t, wie sie Stimmen führen!
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Artikel 76.
sie Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden.
d kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung
ustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend
wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse
eichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von
)rittel der abgegebenen Slimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volks-
eid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zu—
ung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
at der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Ver—
gsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht
den, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid
gt.
Artikel 78.
ie Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist aus—
lich Sache des Reichs.
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