Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien dem Preußischen
Fiskus und dem Braunschweigischen Fisku's nach dem be—
stehenden ideellen Anteilsverhälinis( Preußen /, Braunschweig?e/,) reserviert.
Urkunde vom 15.18. 12. 1874, Ztschr. f. d. Berg⸗, Bütten⸗ und Salinen—
wesen 23, 199. Am 1.10. 1914, wurde für die Verwaltung der gemein—
schaftlichen Berg⸗ und Büttenbetriebe im Unterharz eine besondere Behörde
unter der Bezeichnung Ugl. Preuß. und Herzogl. Braunschweigische Unter—
harzer Berg⸗ und Hültenwerke in Oker errichtet. (Bek. v. 9.712. 9. 1914,
ZItschr. wie oben 62, 4 100.) Nachdem im Jahre 1928 der Anteil des Preußi⸗
schen Staates auf die Preußische Bergwerks⸗ und Bütten⸗Aktiengesellschaft
in Berlin und der Anteil Braunschweigs auf die Braunschweig⸗Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in Braunschweig übergegangen ist, wird die Betr—
waltung der beiden gemeinsamen Berg⸗ und Hüttenbetriebe durch die von
den beiden Beteiligten gegründete Unterharzer Berg⸗ und Hüttenwerke
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Oker geführt. Die Beaufsichtigung
der auf Preußischem Gebiet liegenden gemeinsamen Bergwerksbetriebe
liegt in der Hand der Preußischen Bergbehörde.
Im früheren Fürstentum Osnabrück war das Bergregal auf Kohle
sehr umstritten (vgl. Motive zur Einf. VO. vom 8. 5. 1867, 35f. B. Bd. 8,
5. 465). Die Stadt Osnabrück hatte sich frühzeitig ein Bezugsrecht auf
Steinkohlen von den Bewohnern der Gememnden am Piesberg einräumen
lassen, deren Berechtigung zur Kohlengewinnung danials anerkannt war.
Daraus entwickelte sich ein eigenes Recht der Stadt Osnabrück zum
Betriebe eines Bergwerks am Piesberg. Im Jahre 1864 wurde ihr durch
das Hannoversche Ministerium der ginanzen und des Handels ein
angrenzendes Steinkohlenfeld und im Jahre 1867 durch den Preußischen
Minister für Handel und Gewerbe ein zweites Nachbarfeld verliehen. (Hei—
dorn, der niedersächsische Steinkohlenbergbau im Jahrb. der Geogr. Ges.
hannover 1927, 8. 15.) Auf Grund der Rovelle zum ABG. vom 18. 6. 1907
gilt der Staatsvorbehait für Steinkohle auch im früheren Fürstentum Osna—
brück. An den bereits vorher erworbenen Rechten ist jedoch nichts geändert.
s5) Die privaten Bergregale.
Den früher reichsunmittelbaren Standesherren sind durch die Deutsche
Bundesakte vom 8. 5. 1818 gewisse Vorrechte gewährleistet worden, zu denen
auf Grund des Art. XIVe das Bergregal gerechnet wurde. In Ausführung
dieser Bestimmungen haben die Einzelstaaten gesetzliche Anordnungen
erlassen. Rechtsgründlage des Bergregals der Standesherren, deren Gebiet
im Jahre 18316 mit Preußen vereinigt wurde, ist die Verordnung vom
21. 6. 1815 (GSs. S. 105 mit der Ausführungsinstruktion vom 30. 5. 1820
(Gs. 5. 81) geworden. (Siehe Begr. 3. Ges. zur Ueberführung der standes—
herrlichen Regale an den Staat vom' 19. 10. 1920, GSs. S. 441, 3. f. B.
8d. 62, S. 54; Isay, Bd. II, Erl. zu 8 250) Diese standesherrlichen Berg—
regale werden als Privatbergregale bezeichnet. Außerdem gibt es noch
Privatbergregale, welche auf besonderen Rechtstiteln beruhen. Sie konnten
dadurch erworben werden, daß der Landesherr sie dem Erwerber übertrug.
Noch das allgemeine Landrecht kannte den privatrechtlichen Erwerb des
Regals vom Staat durch Vertrag, auch konnte die erwerbende Verjährung
der Erwerbsgrund sein.