Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

auch für die Zeit des Aufbaus des Werkes vor dem Beginn der eigentlichen 
Nutzung nur ein Wartegeld zu zahlen war, wenn überhaupt schon eine Gegen— 
leistung für diese Zeit vereinbart wurde. Im übrigen läßt sich die Entschädi— 
zung nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Leistungs⸗ 
fähigkeit des Werkes bestimmen. 
Der häufig vereinbarte Mindestförderzins soll den Grund— 
eigentümern unabhängig davon, ob überhaupt gefördert wird, eine feste 
SsSumme gewährleisten. Er unterliegt wie der Förderzins der Aufwertung 
nach allgemeinen Vorschriften (Aufw.G. 88 62, 63 Abs. 3). Die Auf⸗ 
wertung beruht auf der durch die Inflation hervorgerufenen Geld— 
entwertung und soll die entwertete Geldleistung in die neue Währung, die 
im selben Verhältnis zum Golde wie die frühere fieht, gemäß 8 242 des BGB. 
überführen, ohne daß im übrigen der Vertragsinhali geändert wird. Aende— 
rungen der Verhältnisse, die nicht in der Geldentwertung ihre Ursache haben, 
bleiben daher grundsätzlich außer Betracht. So ist das näch der Stabilisierung 
der deutschen Währung eingetretene Sinken der Kaufkraft der Goldmart 
nicht auf die Geldentwertung, sondern auf die Weltteuerung zurückzuführen 
und kann daher nicht zur Begründung der Aufwertung dienen. Vgl. U. d. 
RG. vom 16. 5. 1928, Aufw. Rspr. 3 5. 445). Soweit ses sich aber um einen 
Ausgleich der Geldentwertung handelt, ist das Maß nach 8 242 des BGB. 
zu bestimmen. Dabei sind stets die besonderen Berhältnisse der in ihrer 
Gesamtheit zu betrachtenden Grundeigentümer und des Kaliwerks zu 
würdigen. Das Reichsgericht hat in einem Falle (Urt. vom 2. 5. 1929, V 213, 
2185/29) die Aufwertung des Förderzinses auf den dem alten Markbetrag 
gleichkommenden Reichsmarkbetrag gebilligt. 
Die Erfüllung der abgeänderten Leistungspflicht folgt den allgemeinen 
Regeln, namentlich auch über den Verzug und das sich daraus ergebende 
Rücktrittsrecht. (Siehe jedoch s. 29.) 
Die im Vorhergehenden entwickelten Grundsätze werden in entsprechender 
Weise auf diejenigen Werke anzuwenden sein, welche zwar von der dreißig⸗ 
jährigen Stillegung Abstand genommen haben, sich aber infolge der Nach⸗ 
wirkungen des Weltkrieges und der dadurch hervorgerufenen außergewöhn⸗ 
lichen Lage zu einer vorläufigen Betriebseinstellung genötigt sahen. 
3. Die Erdölgewinnung. 
Das Erdöl unterliegt in Hannover der Verfügung des Grundeigentümers, 
die Gewinnung durch den Unternehmer beruht daher, wenn er nicht der 
Eigentümer des Grundstückes ist, auf einem privatrechtlichen Vertrag mit 
dem Eigentümer. Dieser Vertrag kann ein Pachtvertrag sein, aber auch ein 
Vertrag, der die Bestellung eines dinglichen Oelgewinnungsrechtes gegen 
Zahlung eines Entgeltes vorsieht. Zur Verfügung stand hier vor dem 
1. 1. 1900 die sogen. irreguläre Personalservitut des Gemeinen Rechtes, 
seit dem 1. 1. 1900 die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( BGB. 88 1090, 
1092), nicht auch wie beim Salzbergbau eine selbständige Gerechtigkeit. 
Der Oelgewinnungsvertrag, der die Bestellung einer Dienstbarkeit 
gegen Zahlung eines Förderzinses vorsieht, entspricht dem Salzgewinnungs⸗ 
vertrag (Seite 27). Die Hauptverpflichtung des Grundeigentümers geht 
dahin, auf seinem Grundbesitz die Aufsuchung und die Gewinnung des 
Li
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.