Braunkohlenfeldern an den Staat getroffen ABG. 8240). Die Frage ist
aber, ob dieser Vorbehalt auf den Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau
anzuwenden ist. Nach dem Art. III des Gesetzes wird an den Rechten der—
jenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal oder
sonstige Vorrechte für Braunkohle zustehen, nichts geändert. Für den Stein—
kohlenbergbau besteht nun eine besondere Regelung, welché sich auf den
Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 gründet. Nach damaligem Sprachgebrauch
wurde aber unter den Begriff der Steinkohle auch die Braunkohle gerechnet.
Daher wird diese Sonderregelung auch für die Braunkohle zu gelten haben.
Hraktische Bedeutung haben im Kreise Rinteln bislang weder die berg⸗
rechtlichen Bestimmungen über die Salze noch die über die Braunkohle erlangt.
Von Bedeutung ist aber von jeher der Steinkohlenbergbau gewesen.
Das Recht zur Gewinnung von Steinkohle war im Gebiet der alten
Grafschaft Schaumburg seit Jahrhunderten vom Landesherrn als Bergregal in
Anspruch genommen. Durch den Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 wurde
zwar das Gebiet geteilt, die Bergwerke jedoch in den Aemtern Schaum—
burg, Bückeburg und Stadthagen blieben zu gleichen Anteilen im gemein—
samen Besitz und Verwaltung der beiden Landesherren. In Bessen ging
päter der AÄnteil des Landesherren auf den Staat über und albdann auf
Preußen, als das Kurfürstentum Hessen und mit ihm der Hessische Teil der
alten Grafschaft Schaumburg im Jahre 1866 mit Preußen vereinigt wurde.
Durch Art. XVI der VO. vom ĩ. 6. 1867 (Gs. 5. 2720) ist diese Rechts⸗
zustand für den BHessischen Teil, durch 8 2 des Schaumburg-⸗Lippischen Berg⸗
gesetzes vom 28. 3. 1906 (5. f. B. Bd. 47, 8. 302) für den Schaumburg⸗
Lippischen Teil aufrecht erhalten. Die gemeinsame Verwaltung wurde durch
das Gesamtbergamt GObernkirchen in Gbernkirchen geführt.
In Schaumburg⸗Lippe fielen nach Beendigung des Weltkrieges bei
der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Fürsten und dem Staate
diesem , dem Fürsten , der Beteiligung an dem mit Preußen gemein—
samen Bergwerksbesitze zu. Der Fürst hat im Jahre 1925 das ihm ver—⸗
bliebene Drittel, also ein Sechstel vom Ganzen, an den Preußischen Staat
verkauft und übertragen, der nunmehr durch die Preußische Bergwerks⸗
und Hütten⸗A.⸗G. in Berlin“/, Anteile besitzt, während der Freistaat Schaum⸗
burg⸗Lippe mit ?/, beteiligt ist. Die beiden Beteiligten haben Betrieb und
Verwaltung auf die von ihnen gegründete „Gesamtbergamt Obernkirchen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ übertragen. (Vgl. Beidorn im Jahrb.
der Geogr. Ges. Hannover 1927 5. 185.) Obernkirchen gehört zum Bezirk
des Niedersächsischen Rohlenfpndikats (S. 52).
V. Schaumburg⸗Lippe.
In Schaumburg⸗-Lippe, das mit dem heutigen Kreise Rinteln bis zum
Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 die Grafschaft Schaumburg bildete, haben
die Landesherren von jeher das Bergregal für sich in Anspruch genommen.
Schon in der alten Grafschaft Schaumburg wurde der Steinkohlenbergbau
auf der Grundlage des Regals betrieben. Vom Landesherrn ist es dann im