Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Braunkohlenfeldern an den Staat getroffen ABG. 8240). Die Frage ist 
aber, ob dieser Vorbehalt auf den Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau 
anzuwenden ist. Nach dem Art. III des Gesetzes wird an den Rechten der— 
jenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal oder 
sonstige Vorrechte für Braunkohle zustehen, nichts geändert. Für den Stein— 
kohlenbergbau besteht nun eine besondere Regelung, welché sich auf den 
Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 gründet. Nach damaligem Sprachgebrauch 
wurde aber unter den Begriff der Steinkohle auch die Braunkohle gerechnet. 
Daher wird diese Sonderregelung auch für die Braunkohle zu gelten haben. 
Hraktische Bedeutung haben im Kreise Rinteln bislang weder die berg⸗ 
rechtlichen Bestimmungen über die Salze noch die über die Braunkohle erlangt. 
Von Bedeutung ist aber von jeher der Steinkohlenbergbau gewesen. 
Das Recht zur Gewinnung von Steinkohle war im Gebiet der alten 
Grafschaft Schaumburg seit Jahrhunderten vom Landesherrn als Bergregal in 
Anspruch genommen. Durch den Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 wurde 
zwar das Gebiet geteilt, die Bergwerke jedoch in den Aemtern Schaum— 
burg, Bückeburg und Stadthagen blieben zu gleichen Anteilen im gemein— 
samen Besitz und Verwaltung der beiden Landesherren. In Bessen ging 
päter der AÄnteil des Landesherren auf den Staat über und albdann auf 
Preußen, als das Kurfürstentum Hessen und mit ihm der Hessische Teil der 
alten Grafschaft Schaumburg im Jahre 1866 mit Preußen vereinigt wurde. 
Durch Art. XVI der VO. vom ĩ. 6. 1867 (Gs. 5. 2720) ist diese Rechts⸗ 
zustand für den BHessischen Teil, durch 8 2 des Schaumburg-⸗Lippischen Berg⸗ 
gesetzes vom 28. 3. 1906 (5. f. B. Bd. 47, 8. 302) für den Schaumburg⸗ 
Lippischen Teil aufrecht erhalten. Die gemeinsame Verwaltung wurde durch 
das Gesamtbergamt GObernkirchen in Gbernkirchen geführt. 
In Schaumburg⸗Lippe fielen nach Beendigung des Weltkrieges bei 
der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Fürsten und dem Staate 
diesem , dem Fürsten , der Beteiligung an dem mit Preußen gemein— 
samen Bergwerksbesitze zu. Der Fürst hat im Jahre 1925 das ihm ver—⸗ 
bliebene Drittel, also ein Sechstel vom Ganzen, an den Preußischen Staat 
verkauft und übertragen, der nunmehr durch die Preußische Bergwerks⸗ 
und Hütten⸗A.⸗G. in Berlin“/, Anteile besitzt, während der Freistaat Schaum⸗ 
burg⸗Lippe mit ?/, beteiligt ist. Die beiden Beteiligten haben Betrieb und 
Verwaltung auf die von ihnen gegründete „Gesamtbergamt Obernkirchen 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ übertragen. (Vgl. Beidorn im Jahrb. 
der Geogr. Ges. Hannover 1927 5. 185.) Obernkirchen gehört zum Bezirk 
des Niedersächsischen Rohlenfpndikats (S. 52). 
V. Schaumburg⸗Lippe. 
In Schaumburg⸗-Lippe, das mit dem heutigen Kreise Rinteln bis zum 
Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 die Grafschaft Schaumburg bildete, haben 
die Landesherren von jeher das Bergregal für sich in Anspruch genommen. 
Schon in der alten Grafschaft Schaumburg wurde der Steinkohlenbergbau 
auf der Grundlage des Regals betrieben. Vom Landesherrn ist es dann im
	        
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